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    Juristische Person

    Als eine juristische Person wird ein Zusammenschluss von Personen oder eine Vermögensmasse, die rechtsfähig ist, bezeichnet. Der Begriff juristische Einheit ist ebenfalls gängig. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass der jeweilige Träger über Rechte und Pflichten verfügt - eine juristische Person kann demnach vor Gericht klagen oder selbst angeklagt werden. Es wird zwischen juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts unterschieden.

    Eine juristische Person des Privatrechts sind Vereine, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaften), Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesellschaft mit persönlich haftenden Gesellschaftern), Unternehmergesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Europäische Gesellschaften (Aktiengesellschaften in der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum) und Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

    Bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt es sich um öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institutionen, denen die Rechtsfähigkeit durch das Gesetz verliehen wird. Sie verwalten sich selbst und unterstehen der staatlichen Aufsicht. Demnach gehören in diesen Bereich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. In diesen Bereich fallen unter anderem Gebietskörperschaften, Handwerkskammern, bundesmittelbare Anstalten wie die Deutsche Nationalbibliothek, bundesunmittelbare Anstalten wie Rundfunkanstalten und kommunale Anstalten, sowie Stiftungen wie die Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht insolvenzverfahrensfähig.

    Auch bei der Vergabe von Krediten ist es von Bedeutung, ob der Kreditnehmer eine juristische oder eine private Person ist.

    Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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