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Baufinanzierung Lexikon
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Abschreibung

 

Unter einer Abschreibung ist die Erfassung des Wertverlustes eines Anlagevermögens zu verstehen, welcher unter Umständen zur Verringerung des zu versteuernden Gewinns angerechnet wird. Das Steuerwesen spricht dahingehend auch von einer Absetzung für Abnutzung, kurz AfA. Wer etwa eine Immobilie vermietet, kann die planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderung seines Gebäudes einmal im Jahr als steuerlichen Verlust von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Bei einer privaten Eigennutzung der Immobilie ist eine Abschreibung allerdings nicht möglich.

Weitere Informationen:

Bei der Berechnung des jährlichen Abschreibungsbetrages sind zwei Methoden zu unterscheiden: Im Falle der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes gleichmäßig auf den Zeitraum der (voraussichtlichen) Nutzung verteilt. Bei der degressiven Abschreibung verringert sich der Abschreibungsbetrag hingegen im Verlauf der Jahre. Diese Methode wurde jedoch zum 1. Januar 2006 abgeschafft und kann seither für neu erworbene Gebäude nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Welche Nutzungsdauer bei der linearen Abschreibung für eine Immobilie angenommen wird, richtet sich nach dem Jahr der Fertigstellung und wird im Einkommenssteuergesetz geregelt: Wurde das Gebäude nach 1925 erbaut, so liegt der jährliche Abschreibungssatz für eine Dauer von 50 Jahren bei zwei Prozent. Für alle davor errichteten Gebäude gilt eine Abschreibungsdauer von 40 Jahren, der jährliche prozentuale Abschreibungsbetrag liegt entsprechend bei zweieinhalb Prozent. Neben dem eigentlichen Anschaffungswert des Gebäudes können ungeachtet des Baujahres auch Anschaffungsnebenkosten, wie etwa Notarkosten, bei der Abschreibung berücksichtigt werden.

Nicht angerechnet wird hingegen der Wert des Grundstücksanteils beziehungsweise das Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet wurde, da hier nicht von einem Verbrauch oder einer Abnutzung auszugehen ist. Insofern ist für eine Abschreibung eine Aufschlüsselung der Anschaffungskosten vorzunehmen. Sofern nicht bereits im Kaufvertrag eine klare Trennung von Gebäude und Grundstück erfolgte, wird dies später nachgeholt, etwa durch die Bestimmung des Grundstückswertes anhand von Bodenrichtwertkarten.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.


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