Schnell, einfach & sicher: Ihre CHECK24 Service-Vorteile
Ob ein Gemeinschaftskonto oder vielleicht eher eine Alternative dazu die richtige Wahl ist, hängt davon ab, für was es genutzt wird und in welcher Beziehung die Kontoinhaber zueinander stehen.
Für Paare:
Wer mit dem Lebensgefährten oder Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt führt, teilt sich oft Ausgaben, etwa für die Miete, den Strom oder das gemeinsame Auto. Über ein gemeinsames Konto lassen sich diese nicht nur einfacher abwickeln, sondern auch gerecht aufteilen.
Für WGs:
Genau wie Paare teilen sich auch Wohngemeinschaften einige Ausgaben. Wenn Mitbewohner ein gemeinsames Konto führen, können sie darüber nicht nur Miete und Nebenkosten abrechnen, sondern zum Beispiel auch Ausgaben für die Möbel in einem Gemeinschaftsraum oder für gemeinsame Abendessen.
Bei gemeinsamen Projekten:
Auch im geschäftlichen Bereich oder in Vereinen kann es sinnvoll sein, ein Gemeinschaftskonto – zum Beispiel zusammen mit dem anderen Firmengründer – einzurichten. Für Erbengemeinschaften wiederum kann das Gemeinschaftskonto die Verwaltung geteilter Einnahmen erleichtern – zum Beispiel der Mieteinnahmen aus einer gemeinsam geerbten Immobilie.
Ob es um gemeinsame Einkäufe geht oder zum Beispiel eine Rückzahlung aus der Strom- oder Gasrechnung – wer solche Zahlungen über ein Gemeinschaftskonto abrechnet, hat die gemeinsamen Finanzen jederzeit im Blick.
Gemeinsames Budget
Die Kontoinhaber müssen gemeinsame Ausgaben nicht mehr einzeln untereinander aufteilen. Stattdessen zahlen sie per Dauerauftrag regelmäßig feste Beträge auf das Gemeinschaftskonto ein und begleichen ihre Ausgaben von diesem Budget. Was am Monatsende übrigbleibt, können sie für gemeinsame Urlaube oder andere geteilte Wünsche ausgeben.
Unklare Besitzverhältnisse
Wer das Gemeinschaftskonto nicht als zusätzliches Konto führt, sondern statt des eigenen Girokontos, riskiert sich in die finanzielle Abhängigkeit vom Partner zu begeben. Sobald alle Buchungen über ein Konto laufen, ist es kaum noch möglich, das eigene Geld von dem des Partners zu unterscheiden – und im Ernstfall auch wieder zu trennen.
Vertrauen vorausgesetzt
Ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen den Kontoinhabern ist wichtig. Wer im Vorhinein nicht alle wichtigen Details mit dem anderen Kontoinhaber geklärt hat, riskiert, dass es in bestimmten Situationen zu Unstimmigkeiten kommt.
Um die Konditionen passender Gemeinschaftskonten zu vergleichen, nutzen Sie den Girokontovergleich von CHECK24. Wählen Sie bei „Gemeinschaftskonto“ die Antwort „Ja“, um sich ausschließlich Girokonten anzeigen zu lassen, die Sie als gemeinsames Konto führen können. Indem Sie angeben, wie viel Geld voraussichtlich auf dem Konto eingeht, können Sie sich im Gemeinschaftskonto-Vergleich direkt die richtigen Gebühren anzeigen lassen.
Mit einem Klick auf „weiter“ können Sie in wenigen Minuten direkt über CHECK24 das gewünschte Partnerkonto eröffnen. Dafür machen Sie im Online-Antrag nacheinander die wichtigsten Angaben zu den beiden Kontoinhabern. Viele Gemeinschaftskonten können Sie komplett digital eröffnen. Alternativ schicken Sie den von beiden Kontoinhabern unterschriebenen Eröffnungsantrag per Post an die Bank.
Um Ihr Gemeinschaftskonto zu eröffnen, müssen Sie jetzt nur noch Ihre Identität bestätigen. Dafür können Sie sich – je nach Bank – über das Postident- oder das Videoident-Verfahren ausweisen. Für Postident gehen Sie mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass in eine Filiale der Deutschen Post und lassen dort Ihre Daten prüfen. Mit Videoident können Sie das über ein Videotelefonat mit einem Mitarbeiter im Auftrag der Bank erledigen.
Ob Sie ein bestehendes Partnerkonto umziehen oder nur einzelne Buchungen über ein neues Gemeinschaftskonto abrechnen wollen – mit dem Kontoumzug von CHECK24 profitieren Sie von unserer 100% Funktioniert-Garantie: Wir garantieren für Ihren problemlosen Kontoumzug und übernehmen möglicherweise anfallende Kosten.
Bei allen Fragen – von der Wahl des passenden Gemeinschaftskontos bis zur Kontoeröffnung – stehen Ihnen unsere Girokonto-Experten mit Rat und Tat zur Seite. Sie erreichen sie telefonisch von Montag bis Freitag unter 089 - 24 24 11 12.
Die Kosten hängen beim Gemeinschaftskonto vielfach davon ab, wie Sie das Konto nutzen. Unter welchen Bedingungen das Gemeinschaftskonto kostenlos ist und welche Gebühren anfallen können, lesen Sie hier:
Ein kostenloses Partnerkonto bieten viele Banken nur unter bestimmten Bedingungen an.
Regelmäßiger Geldeingang
Wenn auf dem Konto monatlich ein bestimmter Mindestbetrag eingeht, entfällt bei manchen Banken die Kontoführungsgebühr. Üblicherweise bezieht sich der Geldeingang auf Renten-, Gehalts- oder auch Pensionszahlungen.
Ob eigene Überweisungen, zum Beispiel per Dauerauftrag vom Einzelkonto, ebenfalls zählen, hängt von der Bank ab.
Altersgrenze
Für Jüngere ist die Kontoführung oft kostenlos. Damit die Kontoführungsgebühr entfällt, genügt es manchmal sogar, wenn nur einer der beiden Kontoinhaber unterhalb der jeweiligen Altersgrenze liegt.
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Wunschkonto kostenlos ist? Nutzen Sie am besten die kostenlose Expertenberatung bei CHECK24. So finden Sie einfach und schnell das für Sie und Ihren Partner beste Gemeinschaftskonto.
Sie erreichen unsere Girokonto-Experten von Montag bis Freitag telefonisch unter 089 - 24 24 11 12 oder per Mail an girokonto@check24.de.
Welche Kosten beim Gemeinschaftskonto besonders zu beachten sind, hängt ganz von der Nutzung ab: Wenn Sie das Haushaltskonto nur benötigen, um laufende Zahlungen wie Miete oder Nebenkosten abzurechen, genügt meist ein Blick auf die Kontoführungsgebühr. Daneben können folgende Gebühren für Sie eine Rolle spielen.
Kontokarten
Beim Gemeinschaftskonto oder auch Oder-Konto genannt erhalten beide Kontoinhaber eine Girocard und auf Wunsch meist auch eine Kreditkarte. Im Idealfall sind beide Karten beim Haushaltskonto kostenlos.
Buchungen
Auf dem Gemeinschaftskonto gehen oft zahlreiche Buchungen aus und ein. Manche Banken verlangen für die einzelnen Posten jeweils eine kleine Gebühr.
Abheben und Bezahlen
Wenn Sie über das gemeinsame Konto auch Einkäufe bezahlen, sollten Sie darauf achten, dass möglichst auch die Zahlungen im Geschäft und das Abheben von Bargeld beim Gemeinschaftskonto kostenlos sind.
Dispozinsen
In vielen Fällen brauchen Sie beim Gemeinschaftskonto keinen Dispokredit. Wer die Überziehungsmöglichkeit trotzdem nutzen möchte, sollte auf einen möglichst niedrigen Zinssatz achten.
Ist das Gemeinschaftskonto einmal eingerichtet, kann es im Alltag vieles erleichtern. Voraussetzung dafür ist beim Oder-Konto aber immer ein gutes Vertrauensverhältnis zum anderen Kontoinhaber.
Außerdem sollten Sie im Detail klären, wofür das Konto genutzt wird und wer welche Beträge einzahlen soll und abheben darf. Ansonsten kann es zu Streitigkeiten kommen. Hier erfahren Sie, welche Probleme beim Gemeinschaftskonto aufkommen können und wie Sie sie vermeiden:
Über Steuerfragen müssen Sie sich beim Partnerkonto normalerweise keine Gedanken machen. Anders verhält es sich nur dann, wenn sehr hohe Beträge über das Konto fließen und ein Kontoinhaber deutlich mehr einzahlt als der andere.
Das liegt daran, dass das Guthaben beiden Inhabern zugerechnet wird – zahlt einer mehr ein, kann der mehr eingezahlte Betrag zur Hälfte als Schenkung angesehen werden.
Damit eine Schenkung steuerfrei bleibt, darf der jeweilige Freibetrag nicht überschritten werden. Für unverheiratete Paaren liegt dieser bei 20.000 Euro in einem Zeitraum von zehn Jahren, für Ehepaare bei 500.000 Euro.
Genauso wie die Kontoinhaber auf das gesamte Guthaben zugreifen können, haften sie bei einer Überziehung für die volle Höhe des ausgeschöpften Dispokredits – egal, welcher Kontoinhaber das Gemeinschaftskonto, das auch Oder-Konto genannt wird, überzogen hat.
Ist ein Kontoinhaber von einer Pfändung betroffen, kann sich dies ebenfalls auf das gesamte Guthaben auswirken. Es ist also hilfreich, bei finanziellen Problemen des anderen Kontoinhabers rechtzeitig Bescheid zu wissen, damit es nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt.
Um ein gemeinsames Konto aufzulösen, bedarf es der Zustimmung beider Kontoinhaber. Bei einer schriftlichen Kündigung müssen also beide das Kündigungsschreiben unterzeichnen.
Alternativ können Sie das Konto häufig auch in ein Einzelkonto umwandeln. Ist auf dem Konto noch ein Guthaben vorhanden, wird meist davon ausgegangen, dass beiden Kontoinhabern jeweils die Hälfte zusteht.
Gerade im Fall einer Scheidung kommt es oft trotzdem zu Unklarheiten, wem das Geld genau zusteht. Um diese schon im Voraus zu vermeiden, sollten Sie das Konto möglichst ausschließlich für gemeinsame Ausgaben wie Miete oder Nebenkosten nutzen.
Sollte einer der Kontoinhaber sterben, kann der andere das Partnerkonto zunächst wie gewohnt weiter nutzen. Wenn Sie die von der Bank geforderten Unterlagen – zum Beispiel die Sterbeurkunde und den Erbschein – einreichen, können Sie das Oder-Konto oft auch in ein Einzelkonto umwandeln oder es noch besser sogar auflösen.
Falls noch ein Guthaben auf dem Oder-Konto liegt, muss zunächst aber noch geklärt werden, wem welcher Anteil davon gehört – Ihnen als zweiten Kontoinhaber oder den Erben des Verstorbenen.
Die Antwort darauf hängt in der Regel davon ab, was im Testament beziehungsweise dem Erbschein steht.
Auch wenn Sie Ihr Gemeinschaftskonto zusammen mit Ihrem Lebenspartner als Oder-Konto eröffnen, sollten Sie Ihr persönliches Girokonto dafür nach Möglichkeit nicht kündigen. Nur so können Sie auch in Zukunft sauber zwischen Ihren persönlichen und den gemeinsamen Finanzen unterscheiden.
In jedem Fall sollten Sie zusammen mit dem zweiten Kontoinhaber genau festlegen, welche Zahlungen über das Konto abgewickelt werden sollen, wie viel jeder dazu beiträgt und was mit einem künftig vorhandenen Guthaben passieren soll. Auf diese Weise vermeiden Sie komplizierte Rechtsfragen, die sich zum Beispiel im Todesfall oder bei einer Trennung ergeben könnten.
Eine Alternative zum Gemeinschaftskonto, welches als Oder-Konto geführt wird, besteht darin, eine oder mehrere Vollmachten für ein Einzelkonto auszustellen. Die Bevollmächtigten können dann genau wie Sie als Kontoinhaber auf das vorhandene Guthaben und den Kreditrahmen zugreifen.
Diese Lösung bietet sich zum Beispiel an, wenn mehr als zwei Personen ein Konto nutzen möchten. Als Kontoinhaber sollte Ihnen allerdings bewusst sein, dass Sie in diesem Fall alleine für den Kreditrahmen haften. Dafür können Sie alle wichtigen Entscheidungen – von der Kündigung des Kontos bis zum Widerruf einer Vollmacht – alleine treffen, ohne sich mit den Bevollmächtigten abzustimmen.
Gemeinschaftskonto | Konto mit Vollmacht | |
Wer kann das Konto nutzen? | i.d.R. 2 Personen | beliebig viele Personen |
Wer hat Zugriff auf Guthaben und Dispo? | beide Kontoinhaber | der Kontoinhaber und alle Bevollmächtigten |
Wer kann eine Girocard bekommen? | beide Kontoinhaber | nur der Kontoinhaber und alle Bevollmächtigten |
Wer haftet für eine Überziehung? | beide Kontoinhaber | nur der Kontoinhaber |
Wer kann das Konto eröffnen/umschreiben/kündigen? | beide Kontoinhaber (nur gemeinsam) | nur der Kontoinhaber |
Das Partnerkonto wird standardmäßig als Oder-Konto eröffnet. Das heißt, beide Kontoinhaber können das Konto unabhängig voneinander nutzen, also Geld abheben, Daueraufträge einrichten oder löschen sowie Lastschriften im Zweifelsfall zurückgeben. Lediglich für die Eröffnung und das Auflösen des Kontos sind jeweils beide Kontoinhaber-Unterschriften nötig. Nur wenige Banken bieten die Möglichkeit an, das Gemeinschaftskonto als Und-Konto zu führen.
Beim Und-Konto müssen immer alle Beteiligten für alle Transaktionen bei der Bank eine Unterschrift leisten. Niemand kann alleine über das Konto verfügen. Das Und-Konto unterschiedet sich daher ganz erheblich vom Oder-Konto. Für alltägliche Geldgeschäfte ist das Und-Konto auf keinen Fall geeignet. Das Und-Konto wird am häufigsten von Personengruppen abgeschlossen, die einander wenig Vertrauen entgegenbringen, wie es zum Beispiel bei Erbengemeinschaften der Fall sein kann.
Sie sind sich nicht sicher, ob in Ihrem Fall ein Und-Konto oder ein Oder-Konto die bessere Wahl ist? Weitere Informationen zu den Unterschieden der beiden Kontomodelle finden Sie in unserem Ratgeber „Gemeinschaftskonto: Und-Konto oder Oder-Konto wählen?“.
In der Regel müssen beide Kontoinhaber volljährig sein, um ein gemeinsames Konto eröffnen zu können. In einigen Fällen setzen die Banken außerdem voraus, dass die Kontoinhaber denselben Erstwohnsitz haben. Darüber hinaus gelten dieselben Vorgaben wie bei der Eröffnung eines Einzelkontos, also:
Mit dem Kontoumzug von CHECK24 können Sie Ihr bestehendes Konto – egal ob Einzelkonto oder gemeinsames Konto – innerhalb weniger Minuten zum neuen Gemeinschaftskonto umziehen.
Über den Dienst loggen Sie sich einfach in Ihr bestehendes Girokonto ein, wählen die Zahlungspartner aus, die über den Wechsel informiert werden sollen und die Daueraufträge, die auf das Gemeinschaftskonto umgezogen werden sollen.
Die Benachrichtigung der Zahlungspartner erfolgt im Anschluss genauso automatisch wie die Einrichtung der Daueraufträge auf dem neuen Konto. Im Anschluss können Sie noch entscheiden, ob das alte Konto gekündigt werden soll oder Sie es weiterlaufen lassen möchten.
Ein Gemeinschaftskonto müssen Sie in der Regel bereits als gemeinsames Konto und Oder-Konto eröffnen. Ein bestehendes Konto in ein Gemeinschaftskonto umzuwandeln, ist meist nicht möglich. Umgekehrt können Sie das Gemeinschaftskonto aber oft problemlos in ein Einzelkonto umwandeln – dafür müssen allerdings beide Parteien zustimmen.
Trennt sich zum Beispiel ein Paar und will nur eine Person alleiniger Kontoinhaber werden, müssen also beide für die Umwandlung unterschreiben und zustimmen. Nur eine Person kann das nicht entscheiden, dass ein Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto umgewandelt wird. Einfacher ist es daher in den meisten Fällen, das Oder-Konto bei einer Trennung aufzulösen und zwei getrennte Einzel-Girokonten abzuschließen.
Rechtlich sind beide Kontoinhaber beim Oder-Konto gleichgestellt. Das heißt, sie können beide jeweils in voller Höhe über das Guthaben verfügen. Sie haften auch jeweils in voller Höhe, wenn das Konto überzogen ist. Soll das gemeinsame Guthaben – zum Beispiel im Falle einer Trennung oder Scheidung – wieder aufgeteilt werden, wird meistens davon ausgegangen, dass beiden Kontoinhabern jeweils die Hälfte des Vermögens gehört – unabhängig davon, wer wie viel eingezahlt hat. Es gibt hierbei aber auch einige Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Kontoinhaber untereinander eine andere Regelung vereinbart haben.
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