Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein Girokonto mit besonderem Pfändungsschutz. Wird Ihr Konto gepfändet, bleibt ein bestimmter Betrag pro Kalendermonat verfügbar. Dadurch können Sie bei ausreichendem Kontostand weiterhin wichtige Zahlungen leisten, etwa für Miete, Strom, Versicherungen, Lebensmittel oder den öffentlichen Nahverkehr.
Ohne P-Konto kann eine Kontopfändung dazu führen, dass Sie zunächst nicht mehr frei über Ihr Geld verfügen können. Der Schutz greift grundsätzlich nur, wenn Ihr Konto als P-Konto geführt wird. Ihr bestehendes Girokonto können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse in ein P-Konto umwandeln lassen.
Auf dem Pfändungsschutzkonto steht dem Inhaber monatlich ein festgelegter Betrag zur Verfügung, welcher mindestens verbleiben muss und nicht gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung erhöht werden. Die Freibeträge werden in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt:
P-Konto: Nicht genutzte Beträge clever nutzen.
Nicht verbrauchte Beträge aus dem Freibetrag kann bis zu drei Monate angespart werden und erhöht in dieser Zeit den unpfändbaren Betrag – so sind auch größere Anschaffungen möglich.
Es gilt das „First In – First Out“-Prinzip: Zuerst wird älteres Guthaben verbraucht. Insgesamt kann sich so ein geschützter Betrag von bis zu vier Monatsfreibeträgen ansammeln; danach verfällt der Schutz für nicht genutzte Beträge.
Für einen höheren monatlichen Freibetrag benötigen Sie in der Regel eine P-Konto-Bescheinigung. Diese Bescheinigung kann unter anderem ausgestellt werden von:
Viele Stellen stellen die Nachweise kostenlos aus. Bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern können Gebühren anfallen.
Die gesetzlichen Freibeträge werden jährlich angepasst. Neue Nachweise sind dafür in der Regel nicht erforderlich, wenn bereits eine gültige Bescheinigung vorliegt. Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde, etwa das Finanzamt, einen individuellen Freibetrag festgelegt hat. Dann sollten Betroffene möglichst zeitnah eine Änderung dieses Beschlusses veranlassen.
Sie können Ihr bestehendes Girokonto bei Ihrer Bank oder Sparkasse in ein P-Konto umwandeln lassen. Die Umwandlung eines Girokontos ist auch noch nach Zustellung einer Kontopfändung möglich. Banken müssen das Konto innerhalb weniger Geschäftstage entsprechend führen.
Nach der Umwandlung können Sie über den abgesicherten Betrag grundsätzlich weiter verfügen. Dazu gehören zum Beispiel Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und Bargeldabhebungen, solange ausreichend pfändungsfreies Guthaben vorhanden ist.
Wichtig: Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt. Ein Gemeinschaftskonto kann nicht direkt als P-Konto geführt werden. Betroffene sollten in diesem Fall prüfen, ob ein eigenes Einzelkonto benötigt wird.
Personen, die von einer Kontopfändung betroffen sind oder denen eine solche Gefahr droht, können ein Pfändungsschutzkonto eröffnen oder das bisherige Girokonto umwandeln.
In Deutschland hat jeder Kontoinhaber einen gesetzlichen Anspruch darauf, sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto zu überführen.
Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Der Schutz für ein P-Konto ist rückwirkend möglich. Dazu muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses die Umwandlung beantragt werden. Die Banken haben dann drei Geschäftstage Zeit. Wird der Antrag später gestellt, tritt der Schutz erst zu diesem Zeitpunkt ein.
Ein Beispiel:
Herr Müller wird am 5. September ein Pfändungsbeschluss zugestellt. Diesen reicht er unverzüglich bei seiner Bank ein und veranlasst die Umwandlung seines regulären Kontos in ein P-Konto. Die Bank schließt die Umwandlung innerhalb von drei Geschäftstagen ab. Der Schutz ist rückwirkend ab dem 5. September gültig und sichert den Freibetrag ab. Wenn Herr Müller die Umwandlung einen Monat später veranlasst, ist sein Konto erst dann vor Pfändungen geschützt.
Die Einrichtung eines P-Kontos ist auch möglich, wenn das Konto einen negativen Saldo aufweist. Dabei besteht ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (gemäß § 901 ZPO).
Das bedeutet, dass sämtliche Eingänge auf einem P-Konto, einschließlich Ihres Einkommens, nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden dürfen, sondern dem Schuldner zur Verfügung stehen müssen.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt klar, dass das Pfändungsschutzkonto zu den allgemein üblichen Kontoführungsgebühren angeboten werden muss.
Der Bundesgerichtshof hat Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten als unwirksam eingestuft, wenn sie ein Entgelt für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden verlangen. Für das Pfändungsschutzkonto gilt außerdem, dass Kontoführungsgebühr nicht höher sein darf als für das vorherige Girokonto. Außerdem bleiben bestehende Leistungen wie Kreditkarte oder Dispo in der Regel erhalten.
Nein, pro Person darf nur ein P-Konto geführt werden. So wird sichergestellt, dass eine verschuldete Person nicht mehrere Grundfreibeträge nutzen kann, was die Gläubiger benachteiligen würde. Die Einrichtung oder Löschung eines Pfändungsschutzkontos wird der SCHUFA gemeldet, wodurch Banken leicht überprüfen können, ob ein Kunde bereits ein P-Konto hat. Versucht eine Person mehrere Pfändungsschutzkonten zu eröffnen, kann dies strafrechtlich verfolgt werden und zum Verlust des Schutzes führen.
Der Kontoinhaber kann das Kreditinstitut auffordern, die P-Konto-Funktion des Kontos mit einer Frist von vier Geschäftstagen zum Monatsende aufzuheben. Eine Beendigung ist sinnvoll, wenn beispielsweise die Pfändung erledigt ist oder der Schuldner ein P-Konto bei einer anderen Bank einrichten möchte. Das Konto wird dann in ein herkömmliches Girokonto umgewandelt und läuft zu den bisherigen Bedingungen der Bank weiter.
Ein Basiskonto ist nicht gleichzusetzen mit einem P-Konto. Das Basiskonto bietet Ihnen eine Kontoführung im Guthaben mit allen grundlegenden Funktionen des Zahlungsverkehrs. Es ist jedoch nicht vor einer Pfändung geschützt.
Seit diesem Stichtag sind auf einem P-Konto automatisch 1.590 Euro pro Kalendermonat vor Pfändungen gesichert. Der Betrag gilt ohne zusätzlichen Nachweis, sofern ein entsprechender Betrag auf dem Konto vorhanden ist.
Bis zum 30. Juni 2026 galt ein Grundbetrag von 1.560 Euro pro Monat. Seitdem sind es 1.590 Euro pro Monat.
Sie können den P-Konto-Freibetrag erhöhen lassen, wenn Sie die Voraussetzungen nachweisen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie gesetzlich Unterhalt leisten, Kindergeld erhalten oder bestimmte laufende Leistungen auf dem P-Konto eingehen. Dafür benötigen Sie eine P-Konto-Bescheinigung.
Mit einer nachgewiesenen Unterhaltspflicht beträgt der monatliche P-Konto-Freibetrag aktuell 2.187,42 Euro. Der Betrag setzt sich aus dem Grundfreibetrag von 1.590 Euro und dem Erhöhungsbetrag von 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person zusammen.
Bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern liegt der P-Konto-Freibetrag ab dem 1. Juli 2026 bei 2.520,25 € pro Monat. Zusammensetzung: Grundfreibetrag 1.590 € + 597,42 € (erste Person) + 332,83 € (zweite Person). Voraussetzung ist, dass Sie die Unterhaltspflichten per P-Konto-Bescheinigung nachweisen; Kindergeld kann zusätzlich unpfändbar sein.
Eine P-Konto-Bescheinigung erhalten Sie unter anderem bei Arbeitgebern, Jobcentern, Sozialleistungsträgern, Familienkassen und anerkannten Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater können eine Bescheinigung ausstellen; dabei können Kosten entstehen.
In der Regel müssen Sie wegen der jährlichen Erhöhung keine neue Bescheinigung einreichen. Banken berücksichtigen die neuen gesetzlichen Freibeträge automatisch. Wurde Ihr Freibetrag jedoch gesondert durch ein Gericht oder eine Behörde festgelegt, sollten Sie eine Anpassung dieses Beschlusses veranlassen.
Ja, Kindergeld kann auf dem P-Konto zusätzlich vor Pfändungen gefeit sein. Dafür muss der Eingang des Kindergeldes gegenüber der Bank oder Sparkasse nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine P-Konto-Bescheinigung oder einen geeigneten Leistungsnachweis.
Ein P-Konto schützt Beträge auf dem Konto nur bis zur Höhe des jeweils geltenden Freibetrags. Beträge oberhalb des geschützten Freibetrags können grundsätzlich gepfändet werden. Eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber wird durch ein P-Konto nicht automatisch verhindert.
Die Bank oder Sparkasse muss ein bestehendes Girokonto innerhalb weniger Geschäftstage als P-Konto führen. Wird die Umwandlung rechtzeitig nach Zustellung einer Kontopfändung angestoßen, kann der Schutz auch für den laufenden Pfändungsfall wichtig sein.
Nein. Ein P-Konto ist nur als Einzelkonto möglich. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, sollten die Kontoinhaber zügig prüfen, ob eigene Einzelkonten eingerichtet und Kontoanteile übertragen werden müssen.
Beträge oberhalb des geschützten Freibetrags sind grundsätzlich pfändbar. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann unter bestimmten Voraussetzungen in Folgemonate übertragen werden. Betroffene sollten dabei auf Fristen und den tatsächlichen Kontostand achten.
Der größte Vorteil eines P-Kontos ist der automatische Schutz pfändungsfreier Beträge. So bleibt Ihnen trotz Kontopfändung genug Geld für Miete, Lebensmittel und andere feste Ausgaben. Als eigenständiges Produkt lässt sich ein P-Konto bei nahezu allen Banken und Sparkassen führen. Wir empfehlen, die Umwandlung frühzeitig zu veranlassen, sobald sich eine finanzielle Notlage abzeichnet.
Die Umwandlung kann sich vor allem dann lohnen, wenn eine Kontopfändung droht oder bereits zugestellt wurde. Banken sind verpflichtet, bestehende Girokonten auf Wunsch als P-Konto zu führen. Wer regelmäßig Einkommen, Kindergeld oder einmalige Sozialleistungen erhält, kann diese Beträge durch eine passende Bescheinigung zusätzlich schützen lassen.
Ein P-Konto schützt nur das Guthaben der Person, auf die es läuft. Da pro Person nur ein Einzelkonto als P-Konto geführt werden kann, bleibt Ihr eigenes P-Konto von einer Pfändung gegen Ihren Ehepartner unberührt – und umgekehrt.
Wichtig bei einem gemeinsamen Konto: Ein Gemeinschaftskonto lässt sich nicht als P-Konto führen. Wird es gepfändet, sollten beide Partner zügig eigene Einzelkonten einrichten und die jeweiligen Guthabenanteile übertragen. Achten Sie darauf, dass jeder Geldeingang (Lohn, Rente, Kindergeld) auf das richtige Einzelkonto fließt, damit der Schutz greift. Benötigtes Bargeld können Sie im Rahmen des geschützten Freibetrags abheben; einmal in bar abgehobenes Geld ist der Kontopfändung ohnehin entzogen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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