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Girokonto Ratgeber

Gemeinschaftskonto: Und-Konto oder Oder-Konto wählen?

Gemeinschaftskonten werden sowohl als Und-Konto als auch als Oder-Konto angeboten. Beide Varianten haben sowohl Vor- als auch Nachteile und richten sich dementsprechend an unterschiedliche Zielgruppen. Beim Oder-Konto können alle Kontoinhaber unabhängig voneinander agieren. Das heißt, dass beispielsweise Überweisungen, Daueraufträge, Rückbuchungen, Aufnahme eines Kredits oder andere Transaktionen ohne Zustimmung des oder der anderen Verfügungsberechtigten vorgenommen werden können. Für die Kontoinhaber hat das den Vorteil, dass sie beispielsweise bei der gemeinsamen Haushaltsführung flexibel und ohne großen zeitlichen Aufwand agieren können. Aus diesem Grund richten sich Oder-Konten in erster Linie an Paare oder andere Lebensgemeinschaften, die regelmäßig gemeinsame Ausgaben stemmen müssen.

Beim Und-Konto können finanzielle Entscheidungen nur mit Einverständnis aller Kontoinhaber getroffen werden. Alle Verfügungsberechtigten sind folglich kontinuierlich über sämtliche Kontoaktivitäten informiert. Auf diese Weise kann beispielsweise nicht gegen den Willen eines Kontoinhabers Geld abgezogen werden. Im Gegensatz zum Oder-Konto ist das Und-Konto somit eindeutig die sicherere Variante. In der Praxis gestaltet sich die Kontoführung allerdings umständlich. Diese Form des Girokontos richtet sich dementsprechend in erster Linie an Zweckgemeinschaften, die nicht zwangsläufig in einem Vertrauensverhältnis zueinander stehen. Besonders Erbengemeinschaften nutzen das Und-Konto gerne.

Das Oder-Konto erfordert Vertrauen zu weiteren Kontoinhabern

Da die Kontoführung beim Und-Konto im Alltag zu umständlich ist, werden die meisten Gemeinschaftskonten für Privatpersonen als Oder-Konto angeboten. Paare oder Lebensgemeinschaften, die sich für ein Partnerkonto entscheiden, sollten sich allerdings über die Konsequenzen dieses Schrittes bewusst sein. Denn beim Oder-Konto haften beide Kontoinhaber gesamtschuldnerisch. Überschuldet sich einer der Verfügungsberechtigten darf das Finanzamt das gesamte Guthaben pfänden. Im Klartext bedeutet das, dass ein Kontoinhaber möglicherweise für die Schulden des anderen aufkommen muss, auch wenn er diese gar nicht mitverursacht hat. Ein Gemeinschaftskonto kommt also nur infrage, wenn die Kontoinhaber einander tatsächlich vertrauen und über die Finanzen des anderen grundsätzlich informiert sind.

Auch im Erbfall unterscheiden sich Und-Konto und Oder-Konto. Beim Oder-Konto ist der noch lebende Kontoinhaber automatisch allein verfügungsberechtigt. Er ist jedoch verpflichtet, möglichen weiteren Erben den ihnen zustehenden Erbteil auszubezahlen. Beim Und-Konto nehmen die Erben den Platz des Erblassers ein und sind infolgedessen gemeinsam mit dem noch lebenden Kontoinhaber verfügungsberechtigt. In diesem Fall wird das Konto meist aufgelöst und das Guthaben entsprechend aufgeteilt.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.