Vermögensbildungsgesetz
Das fünfte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) soll Arbeitgeber dazu anhalten, ihren Mitarbeitern vermögenswirksame Leistungen zu zahlen. Welche Anlageformen möglich sind, regelt das Gesetz. Üblich ist etwa, dass das Geld in eine Versicherung oder einen Bausparvertrag, in die Tilgung eines Immobilienkredites, in einen Aktienfonds oder in einen Banksparplan investiert wird. Außerdem schreibt das Vermögensbildungsgesetz vor, wer die Arbeitnehmersparzulage erhält, die zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen vom Staat gezahlt wird.
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Vermögenswirksame Leistungen sollen Arbeitnehmern helfen Vermögen aufzubauen. Das fördert der Staat nach den Vorschriften des Vermögensbildungsgesetzes, das aktuell in der fünften Fassung vorliegt. Darin wird unter anderem geregelt, wer vermögenswirksame Leistungen in welcher Form erhält. So können solche Sparverträge etwa auch zugunsten des Lebenspartners oder der Kinder des Arbeitnehmers abgeschlossen werden.
Bis zu 40 Euro im Monat erhalten Verbraucher vom Arbeitgeber als vermögenswirksame Leistungen – teilweise ist die Höhe der tatsächlich gezahlten Leistung im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Welche Anlageformen unter welchen Voraussetzungen gefördert werden, lässt sich detailliert im Gesetz nachlesen. Darüber hinaus ist im Vermögensbildungsgesetz geregelt, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmersparzulage gezahlt wird. So gelten etwa für die verschiedenen Anlageformen auch unterschiedliche Einkommensgrenzen, die Arbeitnehmer nicht überschreiten dürfen, um von der Förderung zu profitieren.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.