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Eine Konditionsanpassung findet statt, wenn die Zinsbindungsfrist der Baufinanzierung ausläuft und eine Anschlussfinanzierung nötig ist. Das ist der Fall, wenn der Gesamtkreditbetrag innerhalb der Sollzinsbindung nicht zurückgezahlt wurde. Die Restschuld wird dann auf eine neue Baufinanzierung umgeschuldet. Die Bank legt dem Kunden noch vor dem Ende der Zinsbindungsfrist ein Angebot mit einem neu berechneten Zinssatz vor. Der neue Kreditzins wird an die aktuelle Marktlage angepasst und kann deutlich höher sein, als zu Beginn der Baufinanzierung. Der Verbraucher kann sich dann für dieses Angebot entscheiden, wobei er dann wieder eine Zinsbindungsfrist, einen Tilgungssatz und viele weitere Parameter festlegen muss. Entspricht das Angebot der Bank jedoch nicht den Vorstellungen des Kunden, kann der Verbraucher auch zu einer anderen Bank wechseln. In diesem Fall spricht man von einer Umschuldung, da die Schuld von dem einen Geldinstitut auf das andere übertragen wird.
Die Voraussetzung für eine Konditionsanpassung ist demnach das Ende der Zinsbindungsfrist. Läuft diese Sollzinsbindung aus, werden die Karten neu gemischt und der Zinssatz der Baufinanzierung wird neu festgelegt. Aus diesem Grund ist es in einer Niedrigzinsphase empfehlenswert, die Zinsbindung so lange wie möglich festzulegen, um so lange wie möglich von den günstigen Baufinanzierung Zinsen zu profitieren. Denn steht eine Anschlussfinanzierung bevor, werden die Zinsen der Baufinanzierung an den aktuellen Marktzins angepasst und dadurch in manchen Fällen wesentlich teurer. Je nach Zinssteigerung kann sich so auch die monatliche Rate, die Immobilienkreditnehmer zahlen müssen, deutlich erhöhen. Teilweise so stark, dass die finanzielle Belastung für die Eigenheimbesitzer zu groß wird. Der Verbraucherschutz schätzt, dass jährlich etwa 80.000 Eigenheime zwangsversteigert werden müssen. Egal wie lange die Zinsbindungsfrist festgelegt wurde: Bereits nach einer Laufzeit von zehn Jahren können Immobilienkreditnehmer die Baufinanzierung mit einer sechsmonatigen Frist kündigen – unabhängig davon, ob die Zinsbindung für zehn, zwölf oder 30 Jahre galt. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung nach zehn Jahren muss keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Durch die Kündigung von Kundenseite entstehen dem Verbraucher keine finanziellen Nachteile. Das Geldinstitut kann die Sollzinsbindung hingegen nicht vorzeitig auflösen.
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