Erstrangige Hypothek
Unter einer erstrangingen Hypothek versteht man die grundpfandrechtliche Absicherung einer Baufinanzierung, die an erster Stelle im entsprechenden Grundbuch eingetragen wird. Die kreditgebende Bank, die die erstrangige Hypothek im Grundbuch einträgt, wird daher als wichtigster Gläubiger behandelt.
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Dabei wird jedoch nicht jedes grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen als erstrangige Hypothek eintragen. Diese besonderen Kredite belaufen sich auf maximal 60 Prozent des, von der Bank ermittelten, Beleihungswertes der Immobilie. Die 1-a-Hypothekt einer Immobilie, deren Verkehrswert die Bank zum Zeitpunkt der Kreditvergabe also auf 200.000 Euro einschätzt, kann sich daher maximal auf 120.000 Euro belaufen. Heutzutage ist es allerdings eher unüblich, dass Banken noch nach 1a und 1 b Konditionen unterscheiden. Meist wird für die gesamte Summe eine Mischkalkulation durchgeführt.
Die Rangfolge verschiedener Eintragungen im Grundbuch spielt insbesondere im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Immobilienbesitzers eine wichtige Rolle: Ist der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage, die Forderungen seiner Gläubiger zu begleichen, kommt es im äußersten Fall zu einer Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilie. Aus diesem Versteigerungserlös werden im Anschluss die Gläubiger nach ihrer Reihenfolge im Grundbuch entschädigt. Daher wird die ausstehende Forderung derjenigen Bank, die die erstrangige Hypothek im Grundbuch eingetragen hat, zunächst bedient. Derjenige Restbetrag, der nach dem Ausgleich dieser Forderung vom Versteigerungserlös übrig bleibt kann wird anschließend dafür verwendet, andere Gläubiger zu bedienen.
Den ersten Rang im Grundbuch belohnt die jeweilige Bank bei der Vergabe der Baufinanzierung meist mit besonders günstigen Konditionen. Diese Bank wird im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zuerst bedient, somit ist ihr Risiko am geringsten.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.