089 - 24 24 11 22 Hilfe und Kontakt
Telefonische Expertenberatung
089 - 24 24 11 22
Montag - Sonntag von 8:00 - 20:00 Uhr
Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
baufi@check24.de
Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Jetzt vergleichen und Gutscheinpaket im Wert von 240 € sichern!
Sie sind hier:
Baufinanzierung Lexikon
Baufinanzierung Lexikon

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, das im Grundbuchamt bei dem Amtsgericht des jeweiligen Bezirks geführt wird. Im Grundbuch sind die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks dargelegt und es gibt Auskunft darüber, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Darüber hinaus wird dort auch vermerkt, welche Belastungen und Beschränkungen auf einem Grundstück ruhen. In das Grundbuch Einsicht nehmen können alle jene, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Als berechtigtes Interesse gilt etwa ein belegtes Kaufinteresse. In einigen deutschen Bundesländern besteht zudem die Möglichkeit, im Internet Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Die Einsichtnahme auf elektronischem Wege ist kostenpflichtig und an bestimmte Zulassungskriterien geknüpft.

Die im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden werden unter dem Überbegriff Grundpfandrechte zusammengefasst. Die Grundpfandrechte werden in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Zusammen mit der Eintragung ins Grundbuch erhält der Gläubiger – beispielsweise die kreditgebende Bank – einen bestimmten Rang im Grundbuch. Kann der Kreditnehmer den Immobilienkredit nicht mehr bedienen und auch seine sonstigen Forderungen nicht mehr bezahlen, wird die Immobilie meist zwangsversteigert. Die Gläubiger werden dann mit dem Erlös aus der Versteigerung bedient. Der Rang im Grundbuch gibt an, in welcher Reihenfolge die Gläubiger in einem solchen Fall bedient werden. Das kreditgebende Geldinstitut steht in der Regel auf Rang 1 von und wird daher zuerst bedient. Man spricht in diesem Fall von einer erstrangig abgesicherten Grundschuld, diese wird auch als 1a-Hypothek bezeichnet.

Sowohl eine Grundschuld als auch eine Hypothek werden im Grundbuch vermerkt – beides sind Sicherheiten, die bei einer Bank hinterlegt werden, um eine Finanzierung zu erhalten. Dennoch gibt es zwischen diesen beiden Grundpfandrechten deutliche Unterschiede. Die Hypothek ist an eine bestimmte Forderung geknüpft und der Kreditnehmer haftet persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch hat nur so lange Bestand, wie der aufgenommene Immobilienkredit noch nicht komplett getilgt ist. Ist die Forderung an die Bank zurückgezahlt, wird die Hypothek gelöscht. Die Grundschuld hingegen ist an keine bestimmte Forderung gebunden und sie bleibt auch bei einer fortschreitenden Rückzahlung in vollem Umfang bestehen. Wurde der Immobilienkredit vollumfänglich zurückgezahlt, kann die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden. Sie kann aber auch ohne eine Neueintragung im Grundbuch für ein neues Darlehen verwendet werden. Dadurch sparen sich Verbraucher Gebühren, die normalerweise für eine Eintragung im Grundbuch fällig werden würden. Ist der Immobilienkredit abbezahlt, kann die Grundschuld auch als Sicherheit für Ratenkredite oder Modernisierungsdarlehen dienen. Die Bank gewährt in diesem Fall aufgrund der hohen Sicherheit meist besonders günstige Zinsen.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.


CHECK24 Service

CHECK24 Baufinanzierung

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne.

089 - 24 24 11 22

8 - 20 Uhr | Mo - So

oder eine Mail an: