Grundpfandrecht
Wird bei einer Baufinanzierung das Grundstück als Sicherheit bei der Bank hinterlegt, geschieht dies in Form eines sogenannten Grundpfandrechtes. Die Bank erhält damit das Pfandrecht an dem Grundstück für den Fall, dass der Schuldner die Forderung nicht vertragsgemäß begleichen kann. Zu Grundpfandrechten zählen sowohl Hypotheken als auch Grundschulden, diese werden im Grundbuch eingetragen. Sollte der Fall der Pfändung eintreten, werden die ausstehenden Forderungen gemäß der Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch bedient. Aus diesem Grund ist es für kreditgebende Banken interessant, so weit vorne wie möglich im Grundbuch eingetragen zu sein. Je weiter vorne der Eintrag im Grundbuch erfolgt, desto höher ist die Sicherheit für das Geldinstitut. Um von den besten Konditionen und den niedrigsten Zinsen zu profitieren, wird die Bank im Idealfall auf dem ersten Rang eingetragen. Diese hohe Sicherheit honoriert die Bank in der Regel mit besonders günstigen Bauzinsen. Bei einem auf dem ersten Rang des Grundbuchs abgesicherten Immobilienkredit spricht man auch von einer sogenannten 1a-Hypothek.
Im Laufe der Zeit setzte sich die Grundschuld in der Praxis durch, die Hypothek wurde als Grundpfandrecht fast vollständig verdrängt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Grundschuld – anders als die Hypothek – unabhängig von der Forderung ist. Nach einer Rückzahlung der Baufinanzierung kann die Grundschuld bestehen bleiben, ohne, dass hierfür eine Neueintragung im Grundbuch nötig wäre. Die Nutzungsmöglichkeit der Grundschuld ist damit wesentlich flexibler als bei einer Hypothek, die an eine bestimmte Forderung geknüpft ist. Die Grundschuld kann im Anschluss an die Baufinanzierung daher auch als Sicherheit für andere Finanzierungswünsche etwa für einen Ratenkredit oder ein Modernisierungsdarlehen verwendet werden. Das lohnt sich für Verbraucher, da die Banken aufgrund der hohen Sicherheit besonders günstige Zinsen bieten können.
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