Wohnungseigentumsgesetz
1951 und damit in Zeiten erhöhten Wohnraumbedarfes infolge des Zweiten Weltkrieges in Kraft getreten, ist das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht, kurz Wohnungseigentumsgesetz (WEG oder seltener WoEigG), die rechtliche Grundlage für jedwedes Wohnungseigentum. Als solches regelt es sämtliche Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers sowie der Eigentümergemeinschaft eines formell geteilten Grundstücks oder Gebäudes.
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Das Wohnungseigentumsgesetz grenzt verschiedene Formen des Eigentums voneinander ab, die an Räumen innerhalb eines Gebäudes begründet werden können. Hierbei ist das Wohnungseigentum, das sich ausschließlich auf zu Wohnzwecken dienende Einheiten bezieht, vom sogenannten Teileigentum abzugrenzen, welches bei allen übrigen Räumen, darunter etwa bei Geschäftsräumen, vorliegt.
Grundvoraussetzung für die Begründung eines solchen Eigentums ist stets die räumliche Abgeschlossenheit der jeweiligen Räume. Diese unterliegen den Rechten und Pflichten eines alleinigen Eigentümers und werden laut Wohnungseigentumsgesetz als sogenanntes Sondereigentum eingestuft. Dem gegenüber steht das gemeinschaftliche Eigentum an Grundstück und sonstigen Räumen und Verkehrsflächen einer Immobilie, an denen jedoch jeder Wohnungs- oder Teileigentümer einen Miteigentumsanteil erhält.
Neben der Unterscheidung und den Voraussetzungen für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum, sowie den dazugehörigen Grundbuchvorschriften regelt das Wohnungseigentumsgesetz auch die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, ebenso wie die Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft. Darüber hinaus sind auch die Thematiken Wohnungserbbaurecht und Dauerwohnrecht wichtige Bestandteile des Wohnungseigentumsgesetzes.
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