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Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) ist ein offizielles Dokument, in dem bestätigt wird, dass eine Eigentumswohnung bzw. ein Teileigentum (z.B. Büro- oder Gewerbeeinheit) von anderen Parteien einer Immobilie separiert ist. Die gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass diese Eigentumswohnung / Gewerbeeinheit durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung von der restlichen Immobilie hinreichend baulich und räumlich getrennt ist, finden Verbraucher im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Grundsätzlich muss eine selbstständige Einheit demnach durch Wände und Decken mit der nötigen Schall- und Wärmeisolierung von anderen Einheiten abgetrennt sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einheit über einen eigenen, verschließbaren Zugang verfügt. Darüber hinaus muss z.B. eine Wohnung, die durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung als selbstständige Wohneinheit deklariert wird, über eine eigene Kochgelegenheit und ein eigenes WC verfügen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann z.B. neben der Wohnung auch Informationen über einen Parkplatz enthalten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine bestimmte Parkstelle eindeutig zu dieser Einheit zuzuordnen ist und dementsprechende Markierungen aufweist. Derartige Markierungen können beispielsweise Wände, verankerte Geländer oder Markierungssteine sein –aufgemalte Markierungen reichen in der Regel nicht um einen Garagen – oder Freiluftparkplatz als zur Eigentumswohnung gehörigen eigenständigen Bereich zu kennzeichnen.
Mithilfe der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist es möglich, eine Gesamtimmobilie auch im Grundbuch in einzelne Parzellen zu zerlegen und jeweils eigene Grundbuchblätter für die jeweiligen Eigentumswohnungen/ Teileigentümer anzulegen. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass mit der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung eine notariell beurkundete Teilungserklärung beim Amtsgericht zum Vollzug und zur Bildung der neuen Grundbuchblätter eingereicht wird.
Bis zum Jahr 2007 musste die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Eigentümer der Immobilie bei der Bauaufsichtsbehörde eingeholt werden. Um eine zu hohe Bürokratisierung zu verhindern haben die einzelnen Bundesländer beschlossen, dass auch öffentlich bestellte und anerkannte Sachverständige dazu berechtigt sind, Abgeschlossenheitsbescheinigungen auszustellen.
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