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Gesamtschuldner ist ein juristischer Fachbegriff (vgl. §421 BGB) der ein Rechtsverhältnis beschreibt, in dem Personen für eine Schuld so haften, dass jeder einzeln verpflichtet werden kann die gesamte Leistung alleine zu erbringen. Der Gläubiger ist jedoch bei einem Verhältnis mit mehreren Schuldnern nur dazu berechtigt, die Leistung einmal zu fordern – von einem Schuldner im Ganzen oder von mehreren zu jeweiligen Anteilen.
Ein gängiges Beispiel von Gesamtschuldnern sind dabei zwei Personen, z.B. Eheleute, die gemeinsam einen Kredit oder eine Baufinanzierung aufnehmen. In diesem Fall haften beide Darlehensnehmer mit ihrem Einkommen oder Besitz vollständig für die offene Geldschuld, sollte einer der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage sein, die fällige Rate zu begleichen. Die Bank kann in diesem Fall die Zahlung der offenen Geldschuld nur einmal – nicht von beiden Darlehensnehmern getrennt – fordern.
Von welchem Schuldner die Leistung gefordert wird, liegt hierbei im Ermessen des Gläubigers: Im Falle eines Kredites oder einer Baufinanzierung würde die Bank demnach die Zahlung der offenen Geldschuld immer von dem Schuldner verlangen, der am solventesten erscheint. Das Prinzip der Gesamtschuldner findet sich zudem in bestimmten Unternehmensformen, beispielsweise bei persönlich haftenden Gesellschaftern in offenen Handelsgesellschaften (OHG) oder bei Komplementären in Kommanditgesellschaften (KG).
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