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Abnahmeverpflichtung

Ist ein Baufinanzierungsvertrag unterschrieben und die mindestens vierzehntägige Widerrufsfrist verstrichen, ist der Darlehensvertrag rechtsgültig und der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den Baukredit abzunehmen. Dies besagt die sogenannte Abnahmeverpflichtung. Der Kreditnehmer muss sich das Darlehen innerhalb eines vereinbarten Zeitraums, der Abnahmefrist, auszahlen lassen. Wird die Baufinanzierung nicht mehr benötigt, etwa weil der Kauf einer Immobilie nicht zustande kommt, kann die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen.

Weitere Informationen:

Die Abnahmeverpflichtung ist für die Bank wichtig, da sie sich ihrerseits das Geld für den Baukredit am Kapitalmarkt beschafft. Kreditnehmer haben nach Vertragsabschluss die Möglichkeit, die Baufinanzierung während der vertraglich festgelegten Widerrufsfrist zu kündigen – in diesem Fall entstehen dem Kunden keinerlei zusätzliche Kosten. Lässt sich der Darlehensnehmer den Immobilienkredit nach Ablauf dieser Frist innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist nicht auszahlen, so stellt das laut § 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Pflichtverletzung dar. Da ihr bereits Kosten für die Beschaffung des Geldes entstanden sind, hat die Bank in einem solchen Fall Anspruch auf Schadensersatz.

Von Darlehensnehmern kann das Kreditinstitut für die Verletzung der Abnahmepflicht eine sogenannte Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Als Entschädigungszahlung stellt die Bank dem Kunden den ihr entgangenen Gewinn, unter anderem etwa die wegfallenden Zinszahlungen, in Rechnung. Da Baufinanzierungen meist zu hohen Summen aufgenommen und über eine lange Laufzeit zurückgezahlt werden, kann auch eine solche Nichtabnahmeentschädigung entsprechend hoch ausfallen. Für Bauherren und Hauskäufer lohnt es sich daher in den seltensten Fällen, ein bereits abgeschlossenes Baudarlehen, etwa wegen eines zinsgünstigeren Angebots, nicht abzunehmen.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.


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