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Kredit Lexikon

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Insolvenz

Der Begriff Insolvenz leitet sich von dem lateinischen Wort "solvere - zahlen" ab und steht für die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung eines Schuldners. Demnach kann dieser den Zahlungsverpflichtungen seines Gläubigers nicht mehr nachkommen. Synonym werden die Begriffe Konkurs oder Bankrott genutzt. Eine Insolvenz kann sowohl eine Privatperson (Privatinsolvenz) als auch Unternehmen oder Gesellschaften (juristische Personen) treffen.

Nach § 17 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) ist eine natürliche oder juristische Person zahlungsunfähig, wenn fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedient werden können. Diese Zahlungsunfähigkeit muss zudem für einen gewissen Zeitraum von mehr als drei Wochen bestehen (BGH 24.05.2005 - IX ZR 123/04). Können Forderungen in einem zeitlichen Rahmen von weniger als drei Wochen nicht erfüllt werden, ist von einer Zahlungsstockung die Rede. Eine Insolvenzeröffnung ist hier nicht erforderlich. Eine weitere Voraussetzung für die Insolvenz ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juni 2007 (IX ZB 36/07) eine Lücke in der Liquidität von mehr als 10 Prozent. Außerdem dürfen nur die Forderungen berücksichtigt werden, die der Gläubiger zum gegenwärtigen Zeitpunkt ernsthaft einfordert.

Tritt der Insolvenzfall ein, können der Schuldner bzw. ein oder mehrere Gläubiger einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Dieser Prozess dient dazu, das verbliebene Vermögen des Schuldners festzustellen und die Gläubiger zu befriedigen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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