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Baufinanzierung Lexikon

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Gemeinschaftseigentum

Unter dem Begriff des Gemeinschaftseigentums werden im deutschen Wohnungseigentumsrecht alle Anteile an einer Immobilie verstanden, die sämtlichen Eigentümern gemeinschaftlich gehören. Hierunter fallen nicht nur das Grundstück, sondern auch sämtliche Teile, Anlagen und Einrichtungen eines darauf errichteten Gebäudes, die nicht im sogenannten Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen.

Weitere Informationen:

Jedes Sondereigentum ist stets an einen sogenannten Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum gekoppelt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei diesem Sondereigentum um ein Wohnungseigentum (an zu Wohnzwecken dienenden Räumen) oder aber ein Teileigentum (an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen) handelt. Die Größe des Miteigentumsanteils bestimmt sich in jedem Falle durch den Umfang des Sondereigentums im Verhältnis zum Sondereigentum aller übrigen Eigentümer.

Geregelt wird das Gemeinschaftseigentum im Wohnungseigentumsgesetz. Darin werden nicht nur Einrichtungen als gemeinschaftliches Eigentum definiert, die dem Gebrauch aller Eigentümer dienen, wie beispielsweise Treppenhäuser oder Hauseingänge. Ebenso zählen hierunter dem Gesetz nach sämtliche Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind. Dies kann, wie etwa im Falle von Außenwänden und Fenstern, aber auch Strom-, Gas- oder Wasserleitungen, mitunter auch Gebäudeteile betreffen, die sich streng genommen innerhalb der Wohnung oder Geschäftsfläche eines einzelnen Eigentümers befinden.

Für die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ist die Eigentümergemeinschaft verantwortlich. In der Regel sind die einzelnen Eigentümer ihrem Miteigentumsanteil entsprechend an den entstehenden Kosten beteiligt.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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