Eigentum
Als Eigentum bezeichnet man das Recht einer Person, umfassend und absolut über eine Sache zu verfügen. Aufgrund des absoluten Herrschaftsrechtes ist Eigentum zwingend vom Begriff des „Besitzes“ abzugrenzen, der dem Besitzer lediglich das sogenannte tatsächliche Herrschaftsrecht einräumt. Beim Verkauf einer Immobilie wird daher das Eigentum am Objekt von einer Person an die andere übertragen. Um das Eigentum an einer Immobilie oder einem Grundstück rechtswirksam zu übertragen, bedarf es der Beurkundung durch einen Notar.
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Das Eigentum ist dringend vom Besitz abzugrenzen: Während der Besitzer einer Sache lediglich über das tatsächliche Herrschaftsrecht verfügt, genießt der Eigentümer das umfassende und grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht an einer Sache. Das bedeutet auf gut Deutsch, dass der Eigentümer mit der Sache machen kann was er möchte – sie beispielsweise auch verkaufen, verschenken oder vermieten. Daher kann der Eigentümer vom Besitzer beispielsweise die Herausgabe der Sache fordern.
Dennoch muss der Eigentümer – obwohl er über das umfassende, also absolute und dingliche Herrschaftsrecht einer Sache verfügt – sich an zivilrechtliche Beschränkungen halten und darf bei der Ausübung seines Rechtes die Rechte Dritter nicht verletzen. Eigentum kann jedoch durch dingliche Rechte, wie beispielsweise Grundschulden oder Pfandrechte belastet oder eingeschränkt werden.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.