Beurkundung
Als Beurkundung bezeichnet man eine Formvorschrift, die in Deutschland für bestimmte Verträge und Rechtsgeschäfte gilt. Unterliegt ein Rechtsgeschäft der gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundung, bedeutet dies, dass der zugrundeliegende Vertrag oder die Urkunde von einem Notar verfasst, vorgelesen und in dessen Beisein unterzeichnet werden muss. Die Beurkundung ist die strengste Formvorschrift, die für Verträge und Rechtsgeschäfte in Deutschland gilt. Rechtsgeschäfte, deren Rechtswirksamkeit einer Beurkundung bedarf, sind über das Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt.
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Grundsätzlich unterliegen die meisten Rechtsgeschäfte, darunter beispielsweise normale Kaufverträge, in Deutschland keiner Formvorschrift, um den Rechtsverkehr nicht zu erschweren. Ist eine notarielle Beurkundung indes erforderlich, erfüllt sie eine Gültigkeits-, Warn-, Beweis-, Beratungs- oder Kontrollfunktion. Neben dem Ehevertrag, Erbverträgen, Schenkungen oder der Gründung von Unternehmen bedarf auch der Vertrag über den Kauf einer Immobilie oder eines Grundstückes der Beurkundung. Werden derartige Geschäfte nicht mittels Beurkundung geschlossen, sind sie nichtig.
Die durch die Beurkundung entstehenden Notarkosten müssen dabei normalerweise vom Käufer getragen werden und können nicht über die Baufinanzierung, sondern in der Regel nur mit Eigenkapital beglichen werden.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.