Sondereigentum
Mit Sondereigentum wird das alleinige Eigentum an bestimmten, klar abgrenzbaren Räumen eines Mehrparteienhauses bezeichnet. Ebendieses geht stets mit einem sogenannten Miteigentumsanteil einher. Hierbei handelt es sich um eine Beteiligung an denjenigen Räumen und Verkehrsflächen, welche allen Eigentümern – das bedeutet der Eigentümergemeinschaft des Hauses – gemeinsam gehören. Dies betrifft zum Beispiel das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, ebenso aber auch Treppenhäuser oder gemeinschaftliche Wasch- und Trockenräume.
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Im Wohnungseigentumsgesetz wird dem Zweck nach zwischen zweierlei Arten des Sondereigentums unterschieden: Besteht ein Sondereigentum an zu Wohnzwecken genutzten Räumen, so handelt es sich um das sogenannte Wohnungseigentum. Das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, wie etwa Geschäftsräumen, fällt laut Wohnungseigentumsgesetz hingegen unter die Kategorie Teileigentum. Je nach Art des Sondereigentums ist die Anlegung eines separaten Wohnungsgrundbuches oder eines Teileigentumsgrundbuches vom Gesetz her vorgeschrieben. Hierin wird nicht nur der Umfang des Sondereigentums dargelegt; ebenso werden beispielsweise auch Grundschulden darin festgehalten – etwa dann, wenn zum Kauf und/oder der Renovierung der Wohn- oder Geschäftsräume eine Baufinanzierung in Anspruch genommen wurde.
Das Sondereigentum gilt es vom sogenannten Sondernutzungsrecht abzugrenzen. Letzteres bezeichnet das Recht auf alleinige Nutzung bestimmter Räume und Flächen des Gemeinschaftseigentums, an denen kein Sondereigentum begründet werden kann, etwa weil die notwendige Abgeschlossenheit fehlt. Ein solches Sondernutzungsrecht wird zum Beispiel für Gartenanteile, Kellerabteile, aber auch für Kfz-Stellplätze vergeben.
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