Vorkaufsrecht
Als Vorkaufsrecht bezeichnet man das Recht einer Person, eine Immobilie auch dann zu kaufen, wenn diese bereits per Kaufvertrag an einen Dritten verkauft wurde. Das Vorkaufsrecht einer Person wird hierbei im Grundbuch Abt. II des betreffenden Objektes vermerkt. Der Verkauf der Immobilie an den Vorkaufsberechtigten findet hierbei zu den Konditionen statt, die ursprünglich mit dem Dritten vereinbart wurden.
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Eine wichtige Voraussetzung, von einem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen ist es, dass zwischen dem Verkäufer und dem Dritten bereits ein rechtswirksamer Kaufvertrag über die Immobilie geschlossen wurde. Bei eingesetztem Vorkaufsrecht muss trotz gleicher Konditionen anschließend ein separater Vertrag geschlossen werden. Macht der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch, hat der Dritte stets das Nachsehen. Aus diesem Grund ist es für Verbraucher vor dem Abschluss eines Immobilienkaufvertrages immer wichtig und sinnvoll, sich über eingetragene Rechte im Grundbuch des Objektes zu informieren.
Damit der Vorkaufsberechtigte die Möglichkeit hat, von seinem Recht Gebrauch zu machen, muss der Immobilienverkäufer diesen unverzüglich davon unterrichten, dass ein Kaufvertrag über die Immobilie geschlossen wurde.
Eine Besonderheit im Vorkaufsrecht ergibt sich zudem für Mieter: Wird Eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft, kann der ehemalige Mieter von seinem Vorkaufsrecht auf dieses Objekt Gebrauch machen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.