Teileigentum
Teileigentum bezeichnet laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Eigentum an einem oder mehreren nicht zu Wohnzwecken angedachten oder genutzten Räumen innerhalb eines Mehrparteiengebäudes und ist somit streng vom sogenannten Wohnungseigentum abzugrenzen. Beispiele für Teileigentum sind Kellerräume innerhalb eines Wohnhauses, aber auch Büroräume, Ladengeschäfte, Garagen oder Hobbyräume.
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Beide Eigentumsrechte, das Teil- wie auch das Wohnungseigentum, werden unter den Begriff des Sondereigentums gefasst. Ebendieses ist stets untrennbar mit einem sogenannten Miteigentumsanteil verbunden, welcher sich auf sämtliche Räumlichkeiten und Verkehrsflächen bezieht, die allen Teil- oder Wohnungseigentümern (der Eigentümergemeinschaft) gemeinschaftlich gehören. Hierunter fallen nicht nur das Grundstück, auf dem sich das Mehrparteiengebäude befindet, sondern auch Treppenhäuser oder gemeinschaftlich genutzte Kellerräume. Der Umfang des Miteigentumsanteils richtet sich dabei nach dem Umfang des Teileigentums im Vergleich zu den übrigen Teil- bzw. Wohnungseigentumsrechten ein und derselben Immobilie.
Für jedes Teileigentum wird – wie vom Wohnungseigentumsgesetz vorgeschrieben – ein eigenes Grundbuch angelegt, das sogenannte Teileigentumsgrundbuch. Darin wird sowohl das Sondereigentum festgehalten, als auch der damit verbundene Miteigentumsanteil. Auch dann, wenn die Immobilie, an der Teileigentum begründet ist, etwa durch eine Baufinanzierung oder eine Hypothek belastet ist, wird dies im Teileigentumsgrundbuch vermerkt.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.