Negativbescheinigung
Die Negativbescheinigung oder das Negativzeugnis ist die schriftliche Erklärung, in der eine Stadt oder Gemeinde auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht an einer Immobilie verzichtet. Alternativ kann mit einer derartigen Bescheinigung auch bestätigt werden, dass ein solches Vorkaufsrecht nicht existiert. Will ein Verbraucher verhindern, dass er ein von ihm gekauftes Grundstück nach Unterzeichnung des Kaufvertrages an die betreffende Stadt oder Gemeinde abtreten muss, empfiehlt es sich für ihn, vor Unterzeichnung eine Negativbescheinigung einzuholen.
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Nur wenn eine derartige Erklärung vorliegt, können Käufer und Verkäufer von einem reibungslosen Eigentumswechsel des Grundstückes ausgehen. In der Regel informiert der Notar bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages beide Parteien darüber, ob die Bescheinigung vorhanden ist. Alternativ hat der Kaufinteressent auch die Möglichkeit, die Negativerklärung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht zuvor beim Planungsamt der Gemeinde einzuholen.
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Vorkaufsrecht bedeutet, dass eine Gemeinde oder Stadt unter gewissen Bedingungen das Recht hat, ein Grundstück auch dann zu kaufen, wenn dieses bereits über einen gültigen Kaufvertrag den Besitzer gewechselt hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Gemeinde das Grundstück zu den im Kaufvertrag vereinbarten Konditionen übernimmt. Das Vorkaufsrecht einer Gemeinde findet keine Anwendung, wenn Verwandte ersten Grades den Verkauf des Grundstückes untereinander abwickeln.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.