Nießbrauch
Nießbrauch beschreibt das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, eine Sache, ein Recht oder das Vermögen eines Dritten zu nutzen. Das Nießbrauchrecht kann hierbei entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich gestaltet sein. Ein vergebenes Nießbrauchrecht bei Immobilien wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen und wirkt sich unter Umständen auf die Konditionen der Baufinanzierung aus. Unter Umständen kommt es beim Erwerb einer derartigen Immobilie vor, dass der Käufer trotz des Kaufs nicht das Recht erwirkt, die Immobilie aufgrund des bestehenden Nießbrauchrechtes tatsächlich zu nutzen. In diesem Fall würde der Objektwert der Immobilie aus Sicht der Bank sinken, was die Baufinanzierungskonditionen verschlechtern kann.
Weitere Informationen:
Ein derartiges Recht wird in bestimmten Fällen auch anstelle der Schenkung oder Vererbung von Immobilien von Eltern an ihre Kinder eingesetzt, um die sonst fällige Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu umgehen. Hierdurch behalten sich die Eltern in diesem Fall die Option vor, bis zu ihrem Lebensende weiterhin in der Immobilie zu wohnen, obwohl das Eigentum an dem jeweiligen Objekt bereits an die Kinder übergegangen ist. Das Nießbrauchrecht an einer Immobilie oder an einem Grundstück können neben Privatpersonen beispielsweise auch Kommunen halten, wenn eine öffentliche Versorgungsleitung oder ein Weg durch das Grundstück führt.
Das Nießbrauchrecht ist nicht auf Dritte übertragbar oder pfändbar und endet zudem erst mit dem Tod des Berechtigten. Da die Vergabe eines Nießbrauchrechtes an Immobilien immer im Grundbuch eingetragen werden muss, bedarf es für dieses Geschäft einer notariellen Beglaubigung.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.