Rangrücktritt
Erklärt ein Gläubiger einen Rangrücktritt bedeutet dies, dass er seine Rangstelle im Grundbuch zugunsten eines anderen Gläubigers abtritt und damit auf die Erfüllung seiner Forderung verzichtet um einen anderen Gläubiger besser zu stellen. Sind Forderungen im Grundbuch einer Immobilie eingetragen, hat der Rangrücktritt eines Gläubigers zur Folge, dass dessen Forderung bei einer Zwangsversteigerung der Immobilie erst nach dem ranghöheren Eintrag beglichen wird.
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Durch den Rangrücktritt ändern sich beispielsweise die Ansprüche, die aus einer Zwangsversteigerung oder Insolvenz entstehen. Tritt dementsprechend ein Kreditgeber seinen Grundbuchrang an einen anderen Darlehensgeber ab, gibt er gleichermaßen den vorranginge Anspruch auf Begleichung seiner Schuld bei einer Zahlungsunfähigkeit an den nun besser gestellten Gläubiger ab. Im Bereich des Grundbuchrechts ist ein Rangrücktritt jedoch immer nur wirksam, wenn er notariell beurkundet und anschließend im Grundbuch eingetragen ist.
Bei einer Baufinanzierung werden die Gläubiger bei einer Zwangsversteigerung oder Insolvenz des Schuldners gemäß ihrem Rang im Grundbuch ausgezahlt. Erst wenn die Forderung des vorrangigen Gläubigers vollständig beglichen wurde, wird die offene Forderung des nachrangigen Geldgebers ausgeglichen. Durch einen Rangrücktritt steigt daher das Risiko des Geldgebers, auf der offenen Forderung des Kunden sitzen zu bleiben, wenn dieser zahlungsunfähig ist. Daher haben Banken in der Regel kein Interesse an einem Rangrücktritt. Auch der Tausch des Grundbuchranges mit einer Forderung, die die eigene übersteigt, ist für eine Bank in der Regel uninteressant.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.