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Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Verbraucherschutzgesetz, das in Deutschland im Jahr 1985 eingeführt wurde und unter anderem bestimmt, wie Banken und Firmen die Preise ihrer Waren und Güter an Endkunden weitergeben müssen. Durch die Auszeichnung von Produkten anhand der Vorschriften der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher eine größtmögliche Preisklarheit und Preiswahrheit gewährleistet werden. Aus diesem Grund müssen sämtliche erforderlichen Angaben für jeden Kunden sichtbar im Internet oder der Filiale der jeweiligen Bank oder Firma einsehbar sein. Die vereinheitlichte Auszeichnung von Angeboten anhand der Richtlinien der Preisangabenverordnung ermöglicht es dem Verbraucher zudem verschiedene Produkte oder Finanzangebote einfacher miteinander vergleichen können.
Neben grundsätzlichen Richtlinien und Vorschriften sind in der Verbraucherschutzverordnung spezielle Angaben für die Bewerbung bestimmter Produkte, darunter Onlineprodukte, Kredite und Baufinanzierungen, festgehalten. Laut der Preisangabenverordnung sind Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute dazu verpflichtet, bei der Bewerbung von Baufinanzierungen und Kreditangeboten, im Vertrag selbst und in der Bestätigung des Vertrages sämtliche relevanten Kosten und Preise des Darlehens anzugeben.
So müssen in der Bewerbung einer Baufinanzierung im Privatkundengeschäft gem. § 17 PAngV stets sämtliche, mit der Darlehensaufnahme anfallenden Kosten, darunter insbesondere der Effektivzins (hier effektiver Jahreszins genannt), angegeben werden. Durch letzteren ist es für Verbraucher demnach besonders einfach, verschiedene Kredit- und Baufinanzierungsangebote miteinander zu vergleichen.
Darüber hinaus sind die Institute laut der Preisangabenverordnung dazu verpflichtet, ein sogenanntes repräsentatives Kreditbeispiel auszuweisen. Neben Darlehenshöhe, Laufzeit, monatlicher Rate, Dauer der Sollzinsbindung, Sollzins wird hier der sogenannte Zwei-Drittel-Zins, also der effektive Jahreszins, den zwei Drittel der Kunden dieser Bank für ein derartiges Angebot erhält, ausgewiesen. Durch den Ausweis des Zwei-Drittel-Zinses wird die Preiswahrheit des Darlehensangebotes sichergestellt, da dem Kunden so kein unrealistisch günstiges Darlehensbeispiel angepriesen werden kann.
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