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Stromrechnung: mehr Informationen für Verbraucher ab Februar

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Verbraucher erhalten ab Februar mehr Informationen von ihrem Stromanbieter: Die Stromrechnung muss ab dem kommenden Monat neue Details enthalten. Unter anderem muss der eigene Verbrauch in Relation zum Jahresverbrauch von Vergleichskunden gesetzt werden.

Die Stromrechnung muss ab Februar zusätzliche Informationen für die Verbraucher bereit halten.
Die Stromrechnung muss ab Februar zusätzliche Informationen für die Verbraucher bereit halten.
Die Stromanbieter müssen außerdem sicherstellen, dass die Abrechnung spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder der Stromlieferungen beim Kunden eintrifft. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, ihren Kunden eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anstelle der bisher üblichen jährlichen Abrechnung anzubieten. Diese Vorschriften wurden im vergangenen Sommer im Zuge der Energiewende ins Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und treten nun nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist in Kraft.

Die Regelungen sollen es den Verbrauchern vor allem erleichtern, Energie zu sparen, indem sie detaillierter und auf Wunsch häufiger über ihren Stromverbrauch informiert werden. Auch der Verbraucherschutz wird verbessert: Ab Februar muss die Stromrechnung auf die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens hinweisen, das Verbrauchern kostenlos offensteht, falls es zu Schwierigkeiten mit dem Stromanbieter kommen sollte. Anschrift und Kontaktdaten der Schlichtungsstelle müssen genannt werden.

Zudem muss die Stromrechnung Angaben zu Vertragslaufzeit und dem nächstmöglichen Kündigungstermin sowie der Kündigungsfrist enthalten. Damit soll der Anbieterwechsel erleichtert werden. Ab April greifen dann weitere Neuregelungen, die den Wechsel beschleunigen sollen. Er muss künftig innerhalb von drei Wochen abgeschlossen werden - bisher waren es oft mehr als sechs Wochen. Außerdem kann der Stromanbieter dann auch während eines laufenden Monats gewechselt werden. Die Drei-Wochen-Frist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der neue Anbieter den Wechsel beim Netzbetreiber anmeldet - und nicht, wenn der Kunde den Wechselantrag stellt.