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Stromverträge für Solaranlagen: Worauf achten?

30.06.2025

Die Nachfrage nach erneuerbaren Energiequellen für den Heimgebrauch steigt stetig. Viele entscheiden sich für Photovoltaik-Anlagen oder Balkonkraftwerke, um selbst Strom zu erzeugen. Doch was bedeutet dies für den Stromvertrag? Können Sie mit installierten Solarpanels spezielle Verträge abschließen? In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, worauf Sie bei Stromverträgen für die eigenen Solaranlagen achten sollten.

Das gilt für Balkonkraftwerke

Anders als Solaranlagen werden Balkonkraftwerke (BKW) lediglich als Mini-Solaranlagen betrachtet. Diese sind unabhängig von Ihrem Stromanbieter und den damit verbundenen Stromverträgen. Sie können problemlos einen herkömmlichen Stromvertrag abschließen, ohne Ihrem Anbieter mitteilen zu müssen, dass Sie ein Balkonkraftwerk installiert haben und nutzen. Eine Meldepflicht gegenüber dem Stromanbieter besteht nicht. Zudem sind keine speziellen Filtereinstellungen für Ihren Stromvergleich in Bezug auf ein Balkonkraftwerk erforderlich.

 

Obwohl es keine explizite Meldepflicht gegenüber Ihrem Stromanbieter gibt, könnte es dennoch von Vorteil sein, Kontakt aufzunehmen. Da Ihr Stromverbrauch beim Stromanbieter durch den erzeugten Strom Ihres Balkonkraftwerks spürbar reduziert wird, empfiehlt es sich, die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen anzupassen. Durch eine entsprechende Anpassung können Sie vermeiden, am Ende des Jahres eine hohe Rückzahlung zu erhalten, indem Sie monatlich weniger zahlen.

Wo Balkonkraftwerke trotzdem angemeldet werden müssen

Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Mini-Solaranlage auf Ihrem Balkon zu installieren, müssen Sie diese zwar nicht beim Stromanbieter anmelden, jedoch bei Ihrem Stromnetzbetreiber. Außerdem müssen Sie sich noch beim Marktstammdatenregister registrieren. Falls Sie dazu mehr erfahren wollen, besuchen Sie einfach unseren Ratgeber über Balkonkraftwerk anmelden.

Jetzt passenden Stromvertrag für Ihr Balkonkraftwerk finden

Häufige Fragen zu Stromverträgen für Solaranlagen

Muss ich meinem Stromanbieter mitteilen, dass ich ein Balkonkraftwerk installiert habe?

Nein, gegenüber dem Stromanbieter besteht keine Meldepflicht. Ein Balkonkraftwerk beeinflusst Ihren Stromvertrag grundsätzlich nicht. Allerdings kann es sinnvoll sein, den Anbieter über die reduzierte Stromabnahme zu informieren, damit Ihre monatlichen Abschläge entsprechend angepasst werden.

Kann ich trotz Balkonkraftwerk einen normalen Stromvertrag abschließen?

Ja, Sie können jederzeit einen herkömmlichen Stromvertrag abschließen – ganz unabhängig davon, ob Sie ein Balkonkraftwerk nutzen oder nicht. Die erzeugte Strommenge wird direkt im Haushalt verbraucht und nicht ins Netz eingespeist. Der Stromvertrag dient weiterhin zur Deckung Ihres Reststrombedarfs aus dem öffentlichen Netz.

Wo muss ich mein Balkonkraftwerk anmelden?

Auch wenn der Stromanbieter nicht informiert werden muss, ist die Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber sowie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur verpflichtend. Diese Anmeldung ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt sicher, dass Ihre Anlage offiziell erfasst ist.

Kann ich mit einer Photovoltaikanlage einen speziellen Stromtarif nutzen?

Ja, für Betreiber größerer Photovoltaikanlagen gibt es spezielle Solarstrom- oder Einspeisetarife. Diese unterscheiden sich je nach Anbieter und beinhalten meist sowohl einen vergüteten Einspeisepreis für überschüssigen Strom als auch einen Tarif für den Reststrombezug. Im CHECK24-Vergleich können Sie solche Tarife meist über entsprechende Filter oder durch die Angabe Ihres Eigenverbrauchs erkennen.

Senkt ein Balkonkraftwerk automatisch meine Stromrechnung?

Ja, ein Balkonkraftwerk reduziert den Strombezug aus dem Netz und damit grundsätzlich auch Ihre Stromrechnung. Je nach Leistung des Moduls und Ihrem Verbrauchsverhalten können Sie jährlich bis zu 10 % Stromkosten einsparen. Wichtig: Die Einsparung wirkt sich nicht direkt auf Ihren Stromvertrag aus, sondern nur auf Ihre tatsächliche Abnahme.


Energieexpertin Johanna Röttig
Johanna Röttig
CHECK24 Energieexpertin
Letzte Änderung am 30.06.2025

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