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Bayerischer Landtag: Opposition klagt gegen neues Windkraftgesetz

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Die bayerische Landtags-Opposition aus SPD, Freien Wählern und Grünen hat vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen die Mindestabstände zwischen Windrädern und Wohnhäusern geklagt. Wie verschiedene Medien berichteten, schränke das von der CSU verabschiedete 10H-Gesetz ihrer Ansicht nach die Planungshoheit der Kommunen ein – und sei damit unrechtmäßig. Dem im vergangenen November in Kraft getretenen Gesetz zufolge muss der Abstand von einem Windrad zu nächstgelegenen Wohnhaus mindestens das Zehnfache der Anlagenhöhe betragen. Die Opposition befürchtet, dass der Windenergieausbau in Bayern dadurch zum Erliegen kommt.

Windräder hinter einem Haus.
Das neue Windkraftgesetz bremst womöglich den Windkraftausbau in Bayern aus.
Die CSU reagiert indes gelassen auf die Klage. Die entsprechende Änderung der bayerischen Bauordnung sei rechtskonform und lasse den Kommunen genug Spielraum, sagte der CSU-Wirtschaftsexperte Erwin Huber. Die Regelung verbiete nicht grundsätzlich alle Windkraftanlagen, die den Mindestabstand nicht einhalten. Betroffene Gemeinden müssten lediglich einen entsprechenden Bebauungsplan vorlegen, um die Anlagen auch näher an Wohngebieten bauen zu dürfen. Der Opposition zufolge gefährde dies die Selbstbestimmung der Gemeinden.

Auch der Bundesverband Windenergie hat das neue Gesetz scharf kritisiert. Die Regelung bedeute das Aus für die Windkraft in Bayern, sagte der bayerische Landesvorsitzende Günter Beermann der Tageszeitung Welt. Durch den Mindestabstand blieben lediglich 0,05 Prozent der Bebauungsfläche übrig. Zudem sei fraglich, ob diese Flächen letztlich überhaupt mit neuen Anlagen bebaut werden könnten - es sei keineswegs sicher, ob an den möglichen Stadtorten genug Wind weht. Zusätzlich könnten sich Probleme mit der Flugsicherung ergeben.

Auch das Bündnis „Pro Windkraft“ hat bereits gegen das Gesetz geklagt. Nach Einschätzung der Windkraft-Befürworter verstoße die 10H-Regel gegen das bayerische Eigentumsgrundrecht, die Berufsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit und das kommunale Selbstverwaltungsrecht.