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Kommunale Energieversorgung: Stadt reicht Verfassungsklage ein

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Die baden-württembergische Stadt Titisee-Neustadt ist vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, weil sie sich vom Bundeskartellamt in ihrem Recht auf selbstverwaltete Energieversorgung beschnitten sieht. Wie die Süddeutsche Zeitung am Montag berichtete, hatten die Wettbewerbshüter die Kommune bereits im Jahr 2012 dazu aufgefordert, die Konzessionsvergabe aus dem Vorjahr zu wiederholen. Nach Auffassung der Behörde seien die angelegten Kriterien zu kommunalfreundlich gewesen.
 

Hammer im Gericht beim Urteilsspruch
Titisee-Neustadt will ein Recht auf selbstverwaltete Energieversorgung und klagt vor dem Bundesverfassungsgericht.
Titisee-Neustadts Bürgermeister Armin Hinterseh (CDU) will erreichen, dass die aus seiner Sicht wichtigen Kriterien Bürgerbeteiligung, Bürgernähe, ökologische und örtliche Energieversorgung, die regionale Energieversorgung und Schaffung von Arbeitsplätzen bei einer Konzessionsvergabe berücksichtigt werden dürfen. Blieben diese Punkte unberücksichtigt, sei eine Kommune im Wettbewerb mit großen Energiekonzernen nahezu chancenlos, den Netzbetrieb selbst verwalten zu können, sagte Hinterseh.

Bereits 2011 hatte die Gemeinde Titisee-Neustadt gemeinsam mit den Elektrizitätswerken Schönau und einer lokalen Bürgergenossenschaft die kommunale Energieversorgung Titisee-Neustadt (EVTN) gegründet. Im Folgejahr erwarb die Stadt die Konzession für das Versorgungsnetz und übernahm die Energieversorgung der Gemeinde.

Der Bundesgerichtshof entschied 2013 in der Klage des Bundeskartellamts, dass kommunale
Selbstverwaltungskörperschaften, wie die EVTN, nach Ablauf einer Konzession das Netz nicht ohne weiteres selbst übernehmen dürfen. Dem Urteil zufolge müssen sie das Netz transparent ausschreiben und dabei darauf achten, dass der Bewerber den Zuschlag erhält, der neben der Versorgungssicherheit auch günstige Preise, Umweltverträglichkeit und eine effiziente Versorgung sicherstellen kann. Der Zweck des kommunalen Eigenbetriebs allein darf hingegen kein Vergabekriterium darstellen.