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EuGH soll deutsche Kernbrennstoffsteuer prüfen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob die deutsche Kernbrennstoffsteuer und das gleichnamige Gesetz mit EU-Recht vereinbar sind. Wie verschiedene Medien am Dienstag berichteten, zweifelt das Hamburger Finanzgericht daran, dass die Regelung mit der europäischen Rechtsgrundlage konform geht und hat darum eine Klage der Energiekonzerne E.ON und RWE gegen die Abgabe nach Luxemburg weitergereicht. Die beiden Energieunternehmen betreiben das Kernkraftwerk Emsland und hoffen darauf, dass der EuGH die Steuer kippt - es winkt eine milliardenschwere Rückerstattung der bislang abgeführten Steuerzahlungen.

Kühlturm eines Reaktors
Der EuGH soll prüfen, ob die Brennelementesteuer mit EU-Recht vereinbar ist und beibehalten werden kann.
Der EuGH muss sich den Hamburger Richtern zufolge etwa mit der Frage beschäftigen, ob die europäische Energiesteuerrichtlinie der deutschen Kernbrennstoffsteuer entgegensteht. Zudem müsse geklärt werden, ob die deutsche Abgabe auf elektrischen Strom als eine indirekte Steuer gemäß der Verbrauchssteuersystemrichtlinie anzusehen sei, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Ist sie das, könnte die Brennelementesteuer eine europarechtswidrige neue Stromsteuer darstellen, die lediglich zur Aufbesserung der öffentlichen Haushalte dient.

Die Abgabe wurde vom Bund bereits 2011 im Zuge der geplanten Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke eingeführt. Seither werden Betreiber von Atomkraftwerken zur Kasse gebeten, sobald sie neue Kernbrennelemente in ihre Reaktoren einsetzen. Trotz des wenig später beschlossenen Atomausstiegs hält die Bundesregierung an der Regelung fest.

Bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes hatten viele Kraftwerksbetreiber angekündigt, gegen die Steuer klagen zu wollen. E.ON sieht darin eine Benachteiligung gegenüber der Konkurrenz im Ausland. Bislang sind sich die Gerichte allerdings uneins. Während die Hamburger Finanzrichter die rechtliche Grundlage der Steuer regelmäßig anzweifelten, blieb eine Klage von EnBW vor dem Stuttgarter Gericht erfolglos – die vom Bund erhobene Steuer sei verfassungsgemäß und europarechtskonform, hieß es in der damaligen Urteilsbegründung.