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Neues Energiewirtschaftsgesetz: Schlichtungsstelle und schnellerer Anbieterwechsel

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Das neue Energiewirtschaftsgesetz beinhaltet einige wichtige Verbesserungen für Gas- und Stromkunden. Bei Schwierigkeiten mit dem Versorger sollen sie eine Schlichtungsstelle anrufen können. Der Anbieterwechsel soll außerdem in Zukunft wesentlich schneller ablaufen. Bis Februar 2012 gilt allerdings noch eine Übergangsfrist.

Eine Schlichtungsstelle sollen Kunden künftig bei Streit mit dem Energieversorger angerufen können.
Eine Schlichtungsstelle sollen Kunden künftig bei Streit mit dem Energieversorger angerufen können.
Maximal drei Wochen soll es in Zukunft dauern, bis die Umstellung vom alten auf den neuen Energielieferanten abgeschlossen ist. Bisher war ein Wechsel nur zum Monatsersten möglich - und zwar nach einem Zeitraum von sechs bis zwölf Wochen. Bis diese Regelung umgesetzt wird, könnte es allerdings noch etwas dauern. Das Gesetz, das Anfang August in Kraft getreten ist, sieht eine Übergangsfrist von einem halben Jahr vor. Erst ab dem 3. Februar 2012 muss der Wechsel tatsächlich schneller durchgeführt werden.

Zudem läuft die Drei-Wochen-Frist nicht ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde den Vertrag mit dem neuen Gas- oder Stromanbieter schließt. Die Uhr beginnt erst zu ticken, wenn der neue Versorger die Netznutzung beim Betreiber der Gas- oder Stromleitung anmeldet. Verbraucherschützer kritisieren diese Regelung als intransparent. Der tatsächliche Wechsel könne dadurch deutlich länger dauern als drei Wochen. Immerhin: Wird die erlaubte Zeitspanne überschritten, hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz.

Ab Februar gelten auch einige Neuerungen bei der Rechnung: Sie muss spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Kunden eintreffen. Außerdem müssen in Zukunft detaillierte Informationen zum Stromverbrauch, der Restlaufzeit des Vertrags und der Kündigungsfrist angegeben werden. Unzufriedene Kunden sollen künftig eine Schlichtungsstelle anrufen können, wenn der Versorger ihrer Beschwerde binnen vier Wochen nicht stattgibt. Von einem solchen Schlichtungsverfahren wird das Recht zur Klage nicht eingeschränkt. Laufende Mahnverfahren müssen bis zum Schlichterspruch ausgesetzt werden.