089 - 24 24 11 66 Hilfe und Kontakt
Ihre persönliche Expertenberatung
089 - 24 24 11 66
Montag - Sonntag von 8:00 - 22:00 Uhr
Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
gas@check24.de

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Sammelklage: EuGH überprüft Preiserhöhung für Gaskunden

|

Energieversorgern könnten Gaspreiserhöhungen künftig selbst teuer zu stehen kommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft aktuell, ob eine Preiserhöhung für 25 RWE-Kunden rechtmäßig war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen. Eine Generalanwältin des EuGH bestätigt in ihrem Gutachten den Verstoß gegen EU-Recht. Muss der Energiekonzern die Preiserhöhung zurückerstatten, könnte dies eine Lawine an Klagen gegen Versorger lostreten - allein für die Kläger geht es um Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 16.000 Euro.

Sammelklage: EuGH prüft Preiserhöhungen von Gasversorgern
RWE-Kunden mit Sonderverträgen können mit einer Rückzahlung von Preiserhöhungen rechnen.
Ursprünglich hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Namen der Kunden vor dem Dortmunder Landgericht erfolgreich auf Rückzahlung geklagt. Der Energiekonzern war nach der juristischen Niederlage in Revision gegangen. In dem betreffenden Fall geht es sowohl um Haushaltskunden als auch kleinere gewerbliche Abnehmer. Diese bezogen Gas über Sonderverträge. Die Vereinbarungen enthielten eine Klausel, wonach die Gaspreise erhöht werden können. Voraussetzung hierfür war allerdings, dass die Kunden rechtzeitig benachrichtigt werden und die Möglichkeit bekommen, den Vertrag zu kündigen.

Preiserhöhungen wurden im Zeitraum von 2003 bis 2005 ausschließlich Kunden mit diesen Sonderverträgen mitgeteilt. Eine Generalanwältin des EuGH bemängelt nun, die Klauseln seien intransparent und würden Kunden benachteiligen, da die Preiserhöhung jeweils nicht begründet wurde. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt, betont die Generalanwältin in ihrem Gutachten eine allgemeine Wirkung des zu erwartenden Urteils auch für die Vergangenheit.

In Medienberichten heißt es, das europäische Gericht folge in der Regel den Gutachten seiner Generalanwälte. Der BGH will die Rechtsauffassung des EuGH für sein abschließendes Urteil abwarten, heißt es in einer Meldung der Verbraucherzentrale. Ein Termin für die Entscheidung sei allerdings noch nicht bekannt.