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    Besitz

    Der Begriff Besitz ist in § 854 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert. Nach der Gesetzgebung hat eine Person die Verfügungsgewalt über eine Sache und ist damit dessen Besitzer. Die Bezeichnung Besitzer ist aber nicht mit Eigentümer zu verwechseln: Während der Besitzer die Sache nutzt, besitzt der Eigentümer die rechtliche Herrschaft über den Gegenstand.

    Als Beispiel hierfür ist der Fahrzeugnutzer beim Leasing beziehungsweise bei der Autofinanzierung mittels Kredit zu nennen. Der Autobesitzer nutzt das Fahrzeug und muss deshalb für dessen Instandhaltung sorgen. Anfallende Reparaturen muss er demnach selbst zahlen. Dem Geldgeber - bei einer Kreditfinanzierung die Bank - wird als Sicherheit der Kfz-Brief hinterlegt. Demzufolge ist die Kreditbank der eigentliche Eigentümer des Fahrzeugs. Sobald der Kreditnehmer den Darlehensbetrag vollständig zurückgeführt hat, erwirbt er das Eigentumsrecht über das Auto. Auch beim Leasing erfolgt eine Differenzierung zwischen Eigentümer und Besitzer: Der Eigentümer ist stets die Leasinggeber und der Leasingnehmer der Besitzer des Leasingobjekts. Während des Nutzungszeitraums steht der Besitzer für die Rechte, Pflichten und Risiken ein.

    Besitz ist vererblich und kann auch auf eine andere Person übertragen werden. Zudem wird er durch die possessorischen und petitorischen Ansprüche geschützt. Das bedeutet, dass sich der Besitzer dagegen wehren kann, wenn ihm der Besitz gegen seinen Willen entzogen wird.

    Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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