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Der Darlehensgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die einer anderen Person oder einem Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum Geld leiht und hierfür Zinsen oder Gebühren erhält. Neben Banken, Institutionen und Privatpersonen können daher auch Arbeitgeber, oder Lieferanten, die ihren Kunden ein Zahlungsziel gewähren, Darlehensgeber sein.
Grundsätzlich wird zwischen verschiedenen Krediten unterschieden, die sich unter anderem nach der Art des Darlehensgebers einteilen lassen: Leiht eine juristische Person einem anderen Unternehmen oder einer Organisation einen Geldbetrag, spricht man üblicherweise von Unternehmenskrediten. Als Peer-to-Peer-Kredit oder Privatkredit bezeichnet man indes die Darlehensvergabe zwischen Privatpersonen.
Verträge, die zwischen einem Darlehensgeber und dem Kreditnehmer geschlossen werden, müssen in Deutschland im Regelfall in schriftlicher Form geschlossen werden. In diesem Schriftstück sind sämtliche Konditionen des Geschäftes, und damit auch die daraus entstehenden Rechte und Pflichten des Kreditgebers festgehalten. Nach Abschluss eines Kreditgeschäftes hat der Darlehensgeber die Pflicht, seinen Kunden den vereinbarten Geldbetrag unter den vereinbarten Konditionen zur Verfügung zu stellen. Handelt es sich beim Darlehensgeber zudem um eine juristische Person, also beispielsweise eine Bank oder Bausparkasse, ergibt sich durch das Kreditgeschäft zudem eine Beratungspflicht gegenüber dem Kunden. Umfassend und verständlich muss der Darlehensgeber seinem Kunden sämtliche Bestandteile und Konditionen des Vertrages erläutern.
Gleichermaßen ergeben sich für den Darlehensgeber jedoch auch zahlreiche Rechte: Grundsätzlich hat der Kreditgeber nach Vertragsschluss das Recht, vom Kreditnehmer die Rückzahlung des geliehenen Geldes inklusive der vereinbarten Zinsen und Gebühren, zu verlangen. Darüber hinaus hat der Kreditgeber nach der Auszahlung des vereinbarten Geldbetrages unter gewissen Umständen das Recht, den Kreditvertrag zu kündigen, z.B. wenn der Vertragspartner der vereinbarten Rückzahlung des Geldes nicht nachkommt.
Da der Darlehensgeber beim Verleihen des Geldbetrages das Risiko eingeht, dass ein Kunde eventuell in Zahlungsschwierigkeiten gerät und die offene Geldschuld nicht begleichen kann, ergibt sich für diese Kreditgeber zudem eine weitere Pflicht: Gemäß §18 KWG sind Darlehensgeber in Deutschland zudem verpflichtet, sich vor dem Abschluss eines Kreditvertrages über verschiedene Quellen ein umfassendes Bild über die Bonität oder Kreditwürdigkeit eines potentiellen Kreditnehmers zu machen. Hierzu können öffentliche Einrichtungen wie Schuldnerverzeichnisse oder Insolvenzregister, aber auch Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA zählen.
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