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Mietvertrag

Beim Einzug in eine neue Wohnung sollten Sie einiges beachten und erledigen. Neben der Organisation des eigentlichen Umzugs gehört die Unterzeichnung des Mietvertrags zu den wesentlichen Punkten. Lesen Sie hier mehr zu den wichtigsten Klauseln im Mietvertrag sowie zu verschiedenen Arten von Mietverträgen.

Ein Mietvertrag wird zwischen dem Mieter und Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses geschlossen. Er bildet die rechtliche Grundlage des Mietverhältnisses.

Die wichtigsten Angaben im Mietvertrag

Ein Mietvertrag sollte in jedem Fall diese Informationen enthalten:

  • Angaben zum Vermieter: Name und Adresse
  • Angaben zu den Mietern: Alle volljährigen Personen, die in die Wohnung einziehen, sollten eingetragen werden.
  • Adresse der Wohnung: Ort, Straße und Hausnummer, Stockwerk
  • Wohnungsgröße: Angabe der Wohnfläche in Quadratmetern
  • weitere Angaben zur Wohnung: Anzahl der Zimmer, Küche oder Kochnische, Anzahl der Bäder und separater WCs, Anzahl der Speicher- und Kellerräume (jeweils mit Angabe der Nummer)
  • Anzahl der ausgehändigten Schlüssel: für Haustür, Wohnungstür, Zimmertüren, Speicher- und Kellerräume, Garage
  • Mietzeit: Datum, zu dem das Mietverhältnis beginnt; bei befristeten Mietverträgen auch das Datum, zu dem es endet
  • Mietkaution: Höhe der Mietkaution; es dürfen maximal drei Monatskaltmieten als Kaution veranschlagt werden
  • Miete: Höhe der Kaltmiete und eventuelle sonstige Vereinbarungen (zum Beispiel eine sogenannte Teilinklusivmiete, in der bestimmte Betriebskosten bereits enthalten sind)
  • Betriebskosten: Betriebskosten für das Mietobjekt können auf den Mieter umgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise Wasser- und Heizkosten und Ausgaben für Müllabfuhr, Hausmeister und Gebäudebeleuchtung. Für die Umlegung als Nebenkosten gibt es verschiedene Verteilerschlüssel und Verfahren, die im Mietvertrag festgelegt sein sollten. So kann beispielsweise festgesetzt werden, dass Heiz- und Warmwasserkosten zu 40 Prozent nach Wohnfläche und zu 60 Prozent nach Verbrauch abgerechnet werden.
  • zulässige Nutzung der Wohnung: Hier kann beispielsweise festgehalten werden, dass die Wohnung nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden darf oder unter welchen Bedingungen eine Untervermietung möglich ist.
  • Hausordnung: Die Hausordnung gilt für alle Mieter und beinhaltet Regeln für das Zusammenleben im Haus. Das können beispielsweise Ruhezeiten sein. Für ihre Gültigkeit muss die Hausordnung im Mietvertrag festgehalten werden und sollte dem Vertrag als Anhang beigefügt werden.

Sie können die Checkliste für den Mietvertrag auch als kostenloses PDF herunterladen.

Zusätzliche Klauseln im Mietvertrag

Darüber hinaus können weitere Klauseln im Mietvertrag festgeschrieben werden, zum Beispiel:

  • Kündigungsrechtsausschluss: Es kann für maximal fünf Jahre ein beidseitiger Kündigungsrechtsausschluss vereinbart werden. In diesem Zeitraum können weder Mieter noch Vermieter das Mietverhältnis kündigen.
  • Kleinreparaturen: Der Vermieter ist per Gesetz für Reparaturen in der Wohnung zuständig. Für kleine Reparaturen hat er die Möglichkeit, eine Kleinreparaturklausel zu vereinbaren. Der Mieter muss dann die Reparatur von Bagatellschäden selbst bezahlen – zum Beispiel einen tropfenden Wasserhahn oder Schäden an Fenster- und Türverschlüssen. In der Klausel muss auch eine Obergrenze genannt sein – beispielsweise, dass der Mieter pro Jahr insgesamt maximal 200 Euro oder acht Prozent der Jahresmiete für Kleinreparaturen zahlen muss.
  • Schönheitsreparaturen: Generell muss der Vermieter die Kosten für sogenannte Schönheitsreparaturen tragen. Jedoch wird mitunter in einer Sonderklausel vereinbart, dass der Mieter bestimmte Arbeiten – wie Tapezieren und Streichen – selbst übernimmt. 

Urteil: Schönheitsreparaturen

Wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2015 in mehreren Urteilen (Aktenzeichen: VIII 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13) entschieden hat, sind Mieter nicht mehr zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, falls sie die Wohnung in nicht renoviertem Zustand übernommen haben.

Tipp: Nicht nur beim Auszug, sondern auch beim Einzug sollte der Zustand der Wohnung in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden. So wird verhindert, dass der Mieter zu Unrecht für etwaige bereits vorhandene Schäden oder Mängel verantwortlich gemacht wird. Ein Muster für ein solches Protokoll können Sie kostenlos herunterladen.

Arten von Mietverträgen

Grundsätzlich gibt es diese Arten von Mietverträgen:

  • Unbefristeter Mietvertrag

    In der Regel werden zeitlich unbefristete Mietverträge abgeschlossen. Ein unbefristeter Mietvertrag besteht so lange, bis der Mieter oder Vermieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der festgesetzten Kündigungsfrist schriftlich beendet.

  • Befristeter Mietvertrag

    Bei einem befristeten Mietvertrag – auch Zeitmietvertrag genannt – wird die Dauer des Mietverhältnisses bereits bei Abschluss des Vertrags festgesetzt. Diese Art von Mietvertrag bildet eher die Ausnahme.

    Gründe für das Befristen eines Mietvertrags sind beispielsweise, dass der Vermieter plant, seine Immobilie ab einem bestimmten Zeitpunkt selbst zu nutzen oder umfangreiche Renovierungsarbeiten durchzuführen.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite zum befristeten Mietvertrag.

  • Staffelmietvertrag

    Wird ein Staffelmietvertrag abgeschlossen, steigt die Miete jährlich um einen bestimmten Prozentsatz. Dabei darf die Mieterhöhung gemäß dem Wirtschaftsstrafgesetz nicht mehr als 20 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beziehungsweise des Mietspiegels betragen.

    Detaillierte Informationen zum Staffelmietvertrag erhalten Sie auf unserer dazugehörigen Themenseite.

  • Indexmietvertrag

    Beim Abschluss eines Indexmietvertrags wird festgelegt, in welcher Form die Miete künftig steigen wird. Dies ist meist an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt.

    Bei einer Mieterhöhung muss der Vermieter den alten sowie den aktuellen Preisindex für die Lebenshaltung aller Privathaushalte in Deutschland zugrunde legen. Den Index ermittelt das Statistische Bundesamt.

    Näheres zum Indexmietvertrag können Sie auf unserer entsprechenden Themenseite in Erfahrung bringen.

  • Untermietvertrag

    Ein Untermietvertrag wird geschlossen, wenn der Mieter – nach Genehmigung des Vermieters – die Wohnung untervermietet. Zwischen dem Untermieter und dem Vermieter beziehungsweise Eigentümer der Wohnung besteht keine vertragliche Beziehung.

    Erfahren Sie mehr zum Untermietvertrag auf unserer Themenseite.

  • Zwischenmietvertrag

    Ein Zwischenmietvertrag ist beispielsweise eine Option, wenn ein Mieter plant, nach einer vorübergehenden Abwesenheit – etwa Auslandsaufenthalt – wieder einzuziehen und seine Wohnung in dem Zeitraum weitervermieten möchte.

    Auf unserer Themenseite zum Zwischenmietvertrag finden Sie detaillierte Informationen.

  • WG-Mietvertrag

    Ein Mietvertrag für Wohngemeinschaften kann in verschiedenen Konstellationen abgeschlossen werden.

    Welche das sind und was es dabei jeweils zu beachten gilt, können Sie detailliert auf unserer Themenseite zum WG-Mietvertrag nachlesen.

  • Garagenmietvertrag

    Ein Fahrzeugstellplatz kann entweder im Rahmen eines Wohnungsmietvertrags oder über einen eigenständigen Garagenmietvertrag gemietet werden.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite zum Garagenmietvertrag.

Tipp: Gewerbetreibende können sich auf der Themenseite zum Gewerbemietvertrag informieren, was es beim Mieten und Vermieten gewerblicher Räume zu beachten gibt.

Kündigung des Mietvertrags

Ob berufsbedingter Umzug, Familienzuwachs oder Eigenbedarf: Für eine Kündigung des Mietvertrags kann es verschiedene Gründe geben – sowohl von Mieter- als auch Vermieterseite.

Detaillierte Informationen zu Kündigungsfristen, Sonderkündigungsrecht und Eigenbedarfskündigung finden Sie auf unseren dazugehörigen Themenseiten.

 

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