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Hausordnung

Eine Hausordnung beinhaltet Regeln für das Zusammenleben im Haus und gilt für alle Mieter. Erfahren Sie mehr zu zulässigen und unzulässigen Vorschriften.

Damit eine Hausordnung für den Mieter verbindlich ist, muss sie im Mietvertrag erwähnt und dem Vertrag am besten als Anhang beigefügt werden. Wird die Hausordnung nur im Hausflur ausgehängt oder dem Mieter getrennt vom Mietvertrag überreicht, dürfen ihm darin keine Aufgaben auferlegt werden, die seine gesetzlichen oder mietvertraglichen Pflichten übersteigen.

Sie darf dann nur sogenannte ordnende Regelungen enthalten – zum Beispiel Schließzeiten der Haustür, Regelungen zu Ruhezeiten und Nutzungsbestimmungen für Gemeinschaftsräume.

Zulässige Regelungen in der Hausordnung

Vermieter sind nicht per Gesetz dazu verpflichtet, eine Hausordnung aufzusetzen. Einheitliche Formulare gibt es daher nicht. Grundsätzlich können in einer Hausordnung diese Punkte geregelt werden:

  • Haussicherheit

    Sicherheitsaspekte sollten unbedingt festgehalten werden. So können etwa Schließzeiten für die Haustür festgelegt werden oder die Vorschrift, Fluchtwege freizuhalten. Auch die Lagerung gefährlicher Stoffe in der Tiefgarage kann verboten werden. Ebenso kann festgesetzt werden, dass Kinder in bestimmten Bereichen – etwa in der Garage oder der Waschküche – nicht spielen dürfen.

  • Nutzung der Gemeinschaftsräume und Außenanlagen

    Mietern kann beispielsweise vorgegeben werden, zu welchen Uhrzeiten sie die Gemeinschaftswaschmaschinen benutzen dürfen oder wie viel Platz jedem zum Aufhängen seiner Wäsche in der Waschküche zusteht.

    Gehört zum Miethaus ein Gemeinschaftsgarten, kann in der Hausordnung festgehalten werden, ob und wann Mieter Blumenkübel, Liegestühle oder andere bewegliche Gegenstände aufstellen dürfen oder ob sie Obst und Gemüse anbauen dürfen.

  • Ruhezeiten

    Bestandteil fast jeder Hausordnung sind Hinweise zu den gesetzlichen Ruhezeiten. Demnach herrscht zwischen 22 und 6 Uhr Nachtruhe. Dagegen ist keine bundeseinheitliche Mittagsruhe mehr vorgeschrieben, sie kann aber zwischen 12 und 15 Uhr angesetzt werden.

  • Reinigungs- und Aufräumaufgaben

    Hier wird die allgemeine Einhaltung von Ordnung im Haus geregelt. Mietern kann beispielsweise untersagt werden, Müll vor der Wohnungstür abzustellen.

    Auch Arbeiten im und am Haus können ihnen per Hausordnung übertragen werden. Dazu gehören etwa Laubkehren, eine Räum- und Streupflicht oder die regelmäßige Reinigung des Treppenhauses. Mietern dürfen aber keine Aufgaben auferlegt werden, die gegen geltendes Recht verstoßen oder unverhältnismäßig sind. Es kann zum Beispiel nicht verlangt werden, die Fliesen im Hausflur zu erneuern oder einmal jährlich die Hausfassade zu streichen.

Sonderfall Grillen

Grillen ist ein häufiges Streitthema unter Nachbarn. Diesbezüglich gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, der Einzelfall entscheidet. Grillen auf der Terrasse, im Garten oder auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Aber Vermieter können es im Mietvertrag und der Hausordnung einschränken – zum Beispiel durch das Verbot eines Holzkohlegrills – oder ganz verbieten.

Urteil: Grillverbot

An ein Grillverbot sollten sich Mieter auch halten. Denn vertragswidriges Verhalten kann zu einer Abmahnung und dann auch zur Kündigung führen. Das Landgericht Essen beispielsweise entschied sogar, dass bei der Missachtung des Grillverbots auch eine fristlose Kündigung erlaubt ist (Aktenzeichen: 10 S 438/01).

Unzulässige Vorgaben in der Hausordnung

Generell gilt: Die Vorgaben in der Hausordnung dürfen den Mieter nicht in seinem Persönlichkeitsrecht einschränken oder gegen geltendes Recht verstoßen. Beispielsweise darf dem Mieter nicht grundsätzlich das Musizieren in der Wohnung oder die Haltung von Haustieren verboten werden.

Weitere Verbotsversuche, mit denen Vermieter in der Vergangenheit bereits vor Gerichten gescheitert sind:

  • Generelles Bade- und Duschverbot nach 22 Uhr
  • Vorgabe der Zimmertemperatur in der Wohnung
  • Kinderwagenverbot im Hausflur
  • Untersagen von Kinderlärm
  • Generelles Spielverbot für Kinder in den Außenanlagen
  • Besuchsverbot
  • Übernachtungsverbot für Besucher der Mieter

Urteil: Wäsche waschen in der Wohnung

Nach vorherrschender Ansicht der Gerichte müssen normale Wohngeräusche – also auch Geräusche von Waschmaschinen und Trocknern – von anderen Hausbewohnern hingenommen werden. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln dürfen Waschmaschinen auch sonntags in Betrieb genommen werden (Aktenzeichen 16 Wx 165/00). Während der Nachtruhezeiten sollten die Geräte allerdings nicht laufen, so das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2/25 O 359/89).

Änderung der Hausordnung

Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags, kann der Vermieter sie nicht einfach ändern. Der Mieter muss der Änderung zustimmen.

Ist die Hausordnung kein Vertragsbestandteil, darf der Vermieter Änderungen vornehmen. Jedoch dürfen sie dann wiederum nur ordnenden Charakter haben. Wird zum Beispiel nachträglich im Haus ein Fahrradkeller oder Waschraum eingerichtet, dürfen auch nachträglich für diese Räume Regelungen erlassen werden.

 

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