Es besteht die Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf eines nicht vorsätzlich
begangenen Delikts zu wehren. Die Versicherung greift nur, wenn der Betroffene
vor Gericht freigesprochen wird. Vorsätzliche Delikte wie Körperverletzung, Betrug,
Beleidigung, Totschlag und Mord sind grundsätzlich nicht mitversichert.
Beispiel: Auf dem Weg zur Arbeit kollidiert ein
Fahrradfahrer mit einem Fußgänger. Der Fußgänger bricht sich dabei den Arm und zeigt
den Radfahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB an.
Der Radfahrer möchte sich dagegen wehren und erhält hierfür juristische Unterstützung.
Wird der Betroffene vor Gericht freigesprochen, werden die Kosten von der
Rechtsschutz-Versicherung übernommen.