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Mieterselbstauskunft

Der deutsche Wohnungsmarkt ist – vor allem in den Metropolen – hart umkämpft. Interessenten müssen sich gegen meist gegen viele Konkurrenten durchsetzen, um eine Wohnung – oder überhaupt einen Besichtigungstermin –  zu bekommen. Eine Mieterselbstauskunft erhöht die Chancen.

Person füllt Fragenbogen aus

Generell gilt: Eine Mieterselbstauskunft ist freiwillig. Sie sind als Mietinteressent nicht gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation zu machen. Genauso können sich aber auch Vermieter aussuchen, ob sie Mietinteressenten nur mit oder auch ohne Selbstauskunft berücksichtigen. 

Zulässige Fragen in der Selbstauskunft

Vermieter dürfen potenziellen Mietern grundsätzlich nur Fragen stellen, die das Mietverhältnis betreffen. Die Fragen nach diesen Daten von Mietinteressenten sind in einer Mieterselbstauskunft zulässig:

  • Name
  • Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
  • Geburtsdatum
  • aktuelle Anschrift
  • Anzahl und Alter der Personen, die in die Wohnung einziehen wollen
  • ob und welche Haustiere vorhanden sind
  • ob die Wohnung auch gewerblich genutzt werden soll
  • ausgeübter Beruf und aktueller Arbeitgeber
  • monatliches Nettoeinkommen
  • ob eine eidesstattliche Erklärung abgegeben wurde (innerhalb der letzten drei Jahre)
  • ob eine Einkommenspfändung vorliegt

Info: Umstritten ist mittlerweile, ob Fragen nach dem Familienstand (ledig oder verheiratet) erlaubt sind – nach neuerer Rechtsauffassung gilt dies als privat. Ebenso gibt es widersprüchliche Urteile dazu, ob wahrheitsgemäße Angaben zum vorherigen Vermieter oder zur Kündigung des Mietverhältnisses gemacht werden müssen.

Ungefragte Aufklärungspflichten

Unabhängig von der Vorlage einer Selbstauskunft haben Mietinteressenten sogenannte ungefragte Aufklärungspflichten. Das bedeutet, dass auf bestimmte Situationen hingewiesen werden muss, selbst wenn danach nicht explizit gefragt wird. Eine solche Aufklärungspflicht des potenziellen Mieters liegt vor, wenn:

  • die Höhe der Miete 75 Prozent oder mehr seines Nettoeinkommens beträgt
  • über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (innerhalb der letzten fünf Jahre)
  • die Mietzahlung vom Sozialamt oder anderen Grundsicherungsträgern (beispielsweise einem Jobcenter) übernommen wird

Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft

Fragen, die nicht in Zusammenhang mit dem Mietvertag stehen, müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden – das heißt, dem Mieter darf deshalb auch nicht nachträglich gekündigt werden.

Unzulässig in einer Selbstauskunft sind Fragen des Vermieters zu diesen Punkten:

  • Nationalität des Mietinteressenten
  • Familienplanung
  • Hobbies und Musikgeschmack
  • bestehende Krankheiten oder Behinderungen
  • Vorstrafen oder anhängige Ermittlungsverfahren
  • Mitgliedschaft in einer Partei, Gewerkschaft oder im Mieterverein
  • Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (Ausnahme: der Vermieter repräsentiert beispielsweise die katholische Kirche)
  • Einkommensverhältnisse von Angehörigen, sofern diese nicht auch Mieter sind oder anderweitig (etwa durch eine Mietbürgschaft) in Verbindung zum Mietverhältnis stehen
  • ob eine Rechtsschutzversicherung inklusive Mietrechtsschutz vorhanden ist

Tipp: Bringen Sie am besten schon einen ausgefüllten Selbstauskunft-Vordruck zur Wohnungsbesichtigung mit, um die Beantwortung unerlaubter Fragen vonseiten des Vermieters zu umgehen.

Ihre Chancen auf eine Wohnungszusage können Sie außerdem erhöhen, wenn Sie neben der Mieterselbstauskunft eine SCHUFA-Auskunft zum Nachweis Ihrer Bonität, Ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen sowie – nach Möglichkeit – eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung von Ihrem bisherigen Vermieter vorlegen.

 

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