Seit dem am 11.06.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung von Verbraucherkreditrichtlinien steht es Kreditnehmern frei, ihr Darlehen auch außerhalb des vereinbarten Tilgungsplans ganz oder zum Teil zurückzuzahlen. Dazu können sie eine sogenannte Sonderzahlung leisten, und somit die
Laufzeit ihres Kredites verkürzen oder ihre monatlichen Raten reduzieren. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnten die Banken selbst entscheiden, ob sie sich auf eine solche Sonderzahlung einlassen wollen. Auch die Höhe konnten sie selbst bestimmen.
Bei Abschluss eines Kreditvertrages rechnet das kreditgebende Institut fest mit einem bestimmten Gewinn, welchen es über den Vertragszeitraum durch Zinsen erwirtschaften wird. Leistet der Schuldner allerdings eine oder mehrere Sonderzahlungen, so muss die Bank auf einen Teil dieser Einnahmen verzichten. Aus diesem Grund erheben viele Institute sogenannte Vorfälligkeitsentschädigungen, über deren Höhe sie bis 2010 selbst entscheiden konnte. Seit dem Gesetz zur Umsetzung von Verbraucherkreditlinien ist diese auf maximal ein Prozent der vorzeitig zurückbezahlten Summe beschränkt. Die Zinsersparnis überwiegt allerdings in der Regel, sodass es sich für den Schuldner meist lohnt, die Gebühren in Kauf zu nehmen.
Das Gesetz findet keine Anwendung für Kreditverträge, die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Weiterhin schließt es keine
Kredite unter 200 Euro, zinsfreie Darlehen oder Förderkredite ein. Auch Immobilienkredite, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, bilden eine Ausnahme. Hier können die Banken nach eigenem Ermessen Sonderzahlungen akzeptieren oder ablehnen, sowie die Höhe eventuell anfallender Vorfälligkeitsentschädigung selbst bestimmen.