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Vom Girokonto bis zum Bauzins Bankprodukte bei der Steuererklärung nicht vergessen

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Am 31. Mai endet die Frist für alle verpflichtenden Steuererklärungen. Auch für Ihre Bankprodukte können Sie auf den letzten Drücker noch einmal die Kasse klingeln lassen, vom Girokonto und der Kreditkarte bis zur Geldanlage und den Kreditzinsen.
Steuererklärung

Auch Finanzprodukte sollten Sie bei Ihrer Steuerklärung nicht vergessen.

Mit diesem Monat endet für viele Steuerzahler die Frist zur Abgabe ihrer Steuererklärung. Der 31. Mai gilt als Stichtag für all jene, die zur Steuererklärung verpflichtet sind. Mehr Zeit für die verpflichtende Steuererklärung bleibt dem, der sich dabei Unterstützung ins Haus holt, etwa von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Dann gilt der 31. Dezember als Abgabefrist. Machen Sie die Steuer selbst, können Sie Zeit gewinnen, indem Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen.

Reichen Sie die Steuer elektronisch ein, etwa via Steuersoftware, haben Sie in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen ohnehin zwei Monate länger Zeit. Doch unabhängig davon, wann Sie die Steuer abgeben müssen, sollten Sie eines dabei nicht vergessen: Ihre Bankprodukte. Vom Girokonto bis zur Baufinanzierung können Sie praktisch alle klassischen Bankprodukte bei der Steuer geltend machen – so Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Die Klassiker: Girokonto, Kreditkarte, Geldanlage

Auf Kapitalerträge, also zum Beispiel Zinsgewinne beim Tagesgeld oder Festgeld, müssen Sie nur Steuern zahlen, wenn diese über 801 Euro oder bei Paaren über 1.602 Euro hinausgehen, als über den Sparerpauschbetrag. Sollten Sie der Bank, bei der die Zinsen anfallen, keinen Freistellungsauftrag über die volle Höhe der Zinseinnahmen ausgestellt haben, zieht das Institut die Steuer automatisch ab. In diesem Fall haben Sie auf Ihre Zinsen 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag gezahlt, gegebenenfalls auch noch Kirchensteuer. Diese entgangenen Einnahmen können Sie sich über die Steuererklärung bis zum Pauschbetrag in voller Höhe wieder zurückholen. Dafür müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen.

Kontoführungsgebühren für das Girokonto zählen bei der Steuer zu den Werbungskosten, die Sie in der Anlage N eintragen. Schließlich benötigen Sie das Konto in der Regel, um Ihr Gehalt überwiesen zu bekommen. Absetzen können Sie die Gebühr aber sogar, wenn Ihr Girokonto kostenlos ist. 16 Euro im Jahr erkennt das Finanzamt meist ohne Beanstandung an, so die Zeitschrift Finanztip.

Wer etwa Geschäftsreisen oder -essen mit Kreditkarte zahlt, kann sich auch einen Teil der Kreditkartengebühr zurückholen. Nutzt er die Karte nur beruflich, sogar die volle Gebühr. Wer die Karte zum Teil beruflich nutzt, kann die Gebühr anteilig anrechnen lassen. Dafür ist auszurechnen, wie hoch der Anteil der beruflichen Umsätze auf der Karte im entsprechenden Jahr war. Dieser Anteil an der Jahresgebühr kann dann für die Steuer geltend gemacht werden. Er fällt unter die Werbungskosten.

Kreditzinsen von der Steuer absetzen

Auch Kreditzinsen lassen sich grundsätzlich absetzen, dann nämlich, wenn der Kredit entweder aus beruflichen beziehungsweise betrieblichen Gründen aufgenommen wurde oder es sich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt.

Im ersten Fall lassen können Sie die Kreditkosten als Werbungskosten anrechnen. Davon profitieren zum Beispiel Freiberufler und Gewerbetreibende, die das Darlehen für ihre Büroeinrichtung aufgenommen haben. Voraussetzung ist eine ordentliche Rechnung, aus der hervorgeht, was genau gekauft wurde. Auch Autokredite können Sie von der Steuer absetzen, wenn Sie das Fahrzeug gewerblich nutzen.

Die Kosten für private Kredite lassen sich von der Steuer absetzen, wenn sie in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen fallen. Dazu zählen unter anderem Kosten für Krankheiten, bestimmte Operationen, Unterhalt, Beerdigungen oder Pflege und Heimunterbringung der Eltern. Außerdem müssen die Ausgaben die „zumutbare Belastungsgrenze“ übersteigen, die zwischen ein und sieben Prozent Ihrer gesamten Jahreseinkünfte beträgt, abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Unter Umständen kann es sich in solchen Fällen bezahlt machen, in bestimmten Jahren hohe Sondertilgungen vorzunehmen, um die Belastungsgrenze zu überschreiten. Das rät etwa die Steuerplattform steuer-schutzbrief.de.

Bauzinsen können Werbungskosten sein

Wer eine Immobilie finanziert, um sie zu vermieten, kann die Kreditzinsen steuerlich geltend machen. Die Ausgaben werden dann als Werbungskosten bei „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ angerechnet. Das gilt auch, wenn der Kredit beispielsweise für die Renovierung oder Modernisierung der Immobilie aufgenommen wurde. Kreditkosten für eine privat genutzte Immobilie können dagegen nicht geltend gemacht werden.

Besonders schwierig ist diese Unterscheidung bei Immobilien, die sowohl privat genutzt als auch vermietet werden – etwa bei zwei Doppelhaushälften, von denen eine bewohnt, die andere vermietet wird. Dabei ist es entscheidend, die Kreditkosten für den vermieteten Teil getrennt abzurechnen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. rät etwa dazu, ein eigenes Konto einzurichten, das nur dazu dient, den Kredit für den vermieteten Gebäudeteil zu bedienen. Kann das Finanzamt die Ausgaben nicht sauber trennen, besteht die Gefahr, dass es zu Ihren Ungunsten rechnet. Die Lohnsteuerhilfe rät dazu, sich schon bei der Kreditaufnahme steuerlich beraten zu lassen, um hier nichts falsch zu machen.
 

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