Auflassung
Auflassung ist ein rechtlicher Begriff, der die Einigung über den Verkauf von Immobilien oder reinen Grundstücken zwischen dem aktuellen Eigentümer und einem Käufer beinhaltet. Grundsätzlich muss die Auflassung selbst nicht beurkundet werden. Eine notariell beglaubigte Urkunde über die Auflassung ist jedoch zu deren Wirksamwerden durch den Grundbucheintrag (gem. § 925 BGB und $ 873 I BGB) erforderlich. Aus diesem Grund wird die Auflassung in der Praxis meist zeitgleich mit der Unterzeichnung des Immobilienkaufvertrages in Beisein eines Notares im selben Vertrag durchgeführt.
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In besonderen Fällen kann die Auflassung indes auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens im Zuge eines gerichtlichen Vergleiches vereinbart werden. Die Auflassung selbst ist jedoch erst dann rechtlich wirksam, wenn der neue Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen wird. Aus diesem Grund ist der Grundstückserwerb per Handschlag nicht möglich und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch als Vollzug der Auflassung für einen rechtswirksamen Eigentumswechsel zwingend notwendig.
Wichtig: Die Auflassung selbst kann weder vom Käufer, noch vom Verkäufer an eine Bedingung oder Frist gebunden werden. Der Eintrag des Eigentumswechsels, und damit deren Übergang zur rechtlichen Wirksamkeit, können indes beispielsweise an die Zahlung des Kaufpreises gekoppelt sein.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.