Das gilt beim Immobilienkauf über einen Makler
Während Mieter in Deutschland aufgrund des seit Juni 2015 geltenden Bestellerprinzipes meist keine Kosten mehr zahlen müssen, wenn sie das Vermittlungsangebot eines Maklers annehmen, greift dies beim Kauf von Immobilien noch nicht: Kauft ein Verbraucher eine Immobilie, die durch einen Makler vermittelt wurde, wird in der Regel die sogenannte Courtage oder Maklerprovision fällig.
Laut Gesetz darf ein Immobilienmakler dann die Zahlung einer Provision fordern, wenn zuvor ein wirksamer Maklervertrag geschlossen wurde und der Vermittler nachweislich seiner Tätigkeit – dem Vermitteln von Immobilien – nachgekommen ist. Zudem kann die Zahlung der Gebühr nur verlangt werden, wenn ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen wurde, die Vermittlungstätigkeit des Maklers ursächlich hierfür war. Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, darf der Makler vom Käufer oder Verkäufer keine Provision verlangen.
Beim Kauf von Immobilien wird je Marktlage entschieden, wer die fällige Vermittlungsgebühr zahlt: Entweder muss die gesamte Gebühr vom Verkäufer oder Käufer getragen werden oder beide Parteien eignen sich auf eine je anteilige Zahlung der Provision. Die Höhe der Maklercourtage, die nach dem Kauf einer Immobilie auf den Verbraucher zukommt, bemisst sich nach dem Kaufpreis des Objektes und nach dem jeweiligen Bundesland: Zwischen Bayern und Schleswig-Holstein können für einen Immobilienkauf über einen Vermittler zwischen 3,57 und 7,14 Prozent Provision inklusive Mehrwertsteuer fällig werden (Stand Juni 2015). Grundsätzlich gibt es bezüglich der Höhe der fälligen Maklerprovision beim Verkauf einer Immobilie keine gesetzliche Grundlage, Käufer und Verkäufer können sich jedoch an den marktüblichen Regelungen in ihrem Bundesland orientieren oder auch einen Pauschalbetrag vereinbaren. Ob der so fällige Betrag von beiden Parteien oder ausschließlich vom Käufer oder Verkäufer bestritten werden muss, hängt ebenfalls vom Standort des Objektes ab.
Die Kosten für den Makler können in der Regel nicht über die Baufinanzierung beglichen werden, sondern werden als sogenannte Kaufnebenkosten mit Eigenkapital bezahlt. Aus diesem Grund muss die Höhe der fälligen Maklerprovision bereits in der Planung der Baufinanzierung berücksichtigt und vom verfügbaren Eigenkapital abgezogen werden.
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