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Hausrecht

Mieter haben neben Pflichten auch einige Rechte. Erfahren Sie im Folgenden Wissenswertes rund um das Thema Hausrecht.

Zwei Hände halten Schlüssel

Als Hausrecht wird das Grundrecht bezeichnet, seinen Wohnbereich zu schützen sowie Personen den Zutritt zu gestatten oder zu verwehren.

Hausrecht des Mieters

Das Hausrecht an einer Mietwohnung liegt ab der Wohnungsübergabe beim Mieter. Das bedeutet, dass der Vermieter beziehungsweise Eigentümer die Wohnung nur mit Zustimmung des Mieters betreten darf.

Das Hausrecht beinhaltet ebenfalls, dass der Mieter sich in der Wohnung wie gewünscht einrichten darf. Der Vermieter hat – etwa bei Tapeten, Teppichen oder Gardinen – kein Mitspracherecht.

Ebenso darf der Vermieter dem Mieter keine Vorschriften machen, was den Empfang von Besuch betrifft. Die einzige Ausnahme besteht, wenn ein Besucher die gemeinschaftlichen Hausbereiche beschädigt oder verunreinigt oder in diesen Bereichen anderweitig den Hausfrieden stört. In diesem Fall kann der Vermieter dem Besucher ein allgemeines Hausverbot aussprechen.

Das Hausrecht des Mieters gilt so lange, bis das Mietverhältnis beendet ist und der Vermieter nach der Schlüsselübergabe wieder der alleinige Besitzer der Wohnung ist.

Kein Recht des Vermieters auf Zweitschlüssel

Entgegen der weitläufigen Meinung darf der Vermieter einen Zweitschlüssel nur dann einbehalten, wenn es der Mieter ausdrücklich erlaubt. Behält der Vermieter heimlich einen Schlüssel ein und findet der Mieter das heraus, darf er das Schloss auf Kosten des Vermieters auswechseln lassen.

Betritt der Vermieter mit einem solchen Schlüssel in Abwesenheit des Mieters die Wohnung, fällt das unter Hausfriedensbruch. Er macht sich damit strafbar. In einem solchen Fall hat der Mieter das Recht, das Türschloss auszutauschen oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Ausnahmen vom Hausrecht

Fallen Reparaturarbeiten an oder möchte der Vermieter Kaufinteressenten beziehungsweise Nachmietern die Wohnung zeigen, hat er ein Recht auf Zugang zur Wohnung.

Aber: Dieses Besichtigungsrecht gilt nur für vertretbare Uhrzeiten und er muss den Termin mindestens einen Tag vorher mit dem Mieter absprechen. Ohne Anmeldung ist dieser nicht verpflichtet, den Vermieter herein zu lassen.

Wenn eine Gefahrensituation besteht, zum Beispiel, wenn er einen Rohrbruch vermutet oder es verbrannt riecht, darf der Vermieter sich Zutritt verschaffen. In diesem Fall ist er sogar dazu berechtigt, die Wohnungstür aufzubrechen.

Wichtige Urteile zum Thema Hausrecht

Urteil: Bindung an Wohnungsverbot

Ein vom Mieter ausgesprochenes Wohnungsverbot ist laut dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese bindend (Aktenzeichen 509 C 45/06). Nach einem Streit mit einem Handwerker hatte der Mieter diesen der Wohnung verwiesen und ihm das weitere Betreten untersagt. Der Vermieter wollte später Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung vom selben Handwerker durchführen lassen – aus Sicht der Richter unzulässig.

Urteil: Zutritt für Rauchmelderprüfung

Mieter müssen Techniker, die der Vermieter zur Überprüfung der Rauchmelder beauftragt hat, gemäß einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt in die Wohnung lassen (Aktenzeichen 33 C 1093/17 52). Im verhandelten Fall hatte der Mieter unter Berufung auf sein Hausrecht den Zutritt verweigert.

Urteil: Dauer des Hausrechts bei Räumungsstreit

Bei einem Räumungsrechtsstreit muss der Vermieter das Urteil abwarten und erst einmal den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen, sollte der Mieter nicht freiwillig ausziehen. So lautet ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 4-1 Ss 316/08-173/08).

 

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