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Ruhestörung

Lärmende Nachbarn können das Leben zu Hause erheblich erschweren. Informieren Sie sich hier zum Thema Ruhestörung und welche Rechte und Pflichten Sie haben.

Ruhestörung ist eine durch Schallemissionen beziehungsweise Lärm bedingte Belästigung von Personen. Was als Lärmbelästigung empfunden wird, ist natürlich individuell von Mensch zu Mensch verschieden.

Daher gibt es meist in der Hausordnung Vorgaben. Verbindlich sind die Regelungen für Mieter, wenn die Hausordnung im Mietvertrag erwähnt sowie diesem als Anhang beigefügt ist.

Ruhezeiten

Die gesetzlichen Ruhezeiten sehen eine Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr vor. Auf diese Zeiten wird meist auch in der Hausordnung hingewiesen.

Eine bundeseinheitliche Mittagsruhe ist nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann aber in der Hausordnung zwischen 12 und 15 Uhr angesetzt werden.

Für Sonntag- und Feiertage kann unter Umständen auch eine ganztägige Ruhe festgesetzt sein.

Zimmerlautstärke

Mittags- oder Nachtruhe bedeutet aber keineswegs, dass man zu bestimmten Uhrzeiten tatsächlich mucksmäuschenstill sein muss. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die sogenannte Zimmerlautstärke nicht überschritten wird.

Für diese gelten Richtwerte von tagsüber 40 Dezibel und nachts 30 Dezibel. Jedoch kommt es in der Rechtsprechung auf den Einzelfall an: Bei einem sehr hellhörigen Haus beispielsweise kann die Zimmerlautstärke auch schon bei weniger Dezibel als überschritten gelten.

Urteil: Zimmerlautstärke

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst Zimmerlautstärke Geräusche, die in Nachbarwohnungen nur geringfügig zu hören sind. Dies sei anhand der Wahrnehmung eines „verständigen Durchschnittsmenschen” zu beurteilen (Aktenzeichen V ZR 191/80).

Was tun bei Ruhestörung?

Wer sich wiederholt von Lärm in der Nachbarschaft gestört fühlt, sollte zunächst versuchen, das Gespräch mit dem Ruhestörer zu suchen.

Bleibt dies erfolglos und es kommt weiterhin zu Ruhestörungen, kann der Vermieter hinzugezogen werden. Dieser ist dazu verpflichtet, die gemietete Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Tipp: Der Betroffene sollte außerdem idealerweise ein sogenanntes Lärmprotokoll anfertigen, um die Lärmbelästigung zu belegen. Darin ist festzuhalten, von wann bis wann welche Art von Ruhestörung eintritt und ob andere Personen dies bezeugen können.

Fordert der Vermieter den lauten Mieter ohne Erfolg dazu auf, die Ruhestörungen künftig zu unterlassen, hat er das Recht, diese weiteren Maßnahmen zu ergreifen:

Info: Bei einer akuten und erheblichen Ruhestörung – insbesondere nachts – kann auch die Polizei zu Hilfe gerufen werden. Eine Ruhestörung kann laut Paragraph 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit sein und mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Wichtige Urteile zum Thema Ruhestörung

Bei Gerichtsentscheidungen zum Thema Ruhestörung wird unter anderem berücksichtigt, ob bestimmte Geräusche ortsüblich sowie sozialadäquat sind und ob der jeweilige Lärm vermeidbar ist.

Urteil: Nächtliches Duschen

Nächtliches Duschen oder Baden ist nicht grundsätzlich verboten – entsprechende Regelungen in der Hausordnung sind unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Aktenzeichen 5 Ss OWI 411/90). Jedoch könne dies eine Ruhestörung darstellen und dürfe daher nachts maximal 30 Minuten dauern.

Urteil: Musizierende Kinder

Musizierende Kinder sind keine Lärmbelästigung, wie das Amtsgericht München urteilte (Aktenzeichen 171 C 14312/16). Selbst wenn in vereinzelten Fällen während der Mittagszeit musiziert werde, sei dies hinzunehmen. Denn von minderjährigen Kindern könne nicht in gleichem Maße wie von Erwachsenen die Einhaltung von Regeln verlangt werden, so die Richter.

Urteil: Hundegebell nachts und tagsüber

Häufiges, langanhaltendes Hundegebell kann eine Ruhestörung darstellen. Die zuständige Behörde kann daher vom Hundehalter verlangen, das Gebell nachts komplett zu unterbinden und tagsüber auf maximal 60 Minuten zu begrenzen. So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht geurteilt (Aktenzeichen 3 B 87/17).

Urteil: Streitende Nachbarn

Streiten sich die Nachbarn ständig bis in die Nacht hinein – Schreien, Trampeln und Türknallen inklusive –, berechtigt dies zu einer Mietminderung von zehn Prozent. Aus Sicht des Landgerichts Berlin geht dieses Ausmaß an Lärm über das übliche, hinzunehmende Maß hinaus (Aktenzeichen 63 S 236/14).

 

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