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Bestellerprinzip

In Deutschland gilt bei der Vermittlung von Mietwohnungen und -häusern das Bestellerprinzip. Erfahren Sie, was das genau bedeutet und welche Rechte Mieter und Vermieter haben.

Ein Paar bei einer Wohnungsbesichtigung mit einem Makler

Seit 01. Juni 2015 ist das Bestellerprinzip im Rahmen der Neuregelungen zur Mietpreisbremse gesetzlich festgelegt. Das bedeutet, dass derjenige, der den Makler zur Vermittlung von Mietwohnungen und -häusern beauftragt, auch dessen Provision bezahlen muss. Vermieter dürfen demnach die bezahlte Maklercourtage nicht vom Mieter einfordern, nachdem der Mietvertrag unterzeichnet wurde.

Info: Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für die Vermittlung von Wohnmietverträgen. Die Vermittlung von gewerblichen Immobilien, Ferienwohnungen oder Kaufobjekten ist nicht betroffen.

Servicegebühren für Wohnungsbesichtigungen nicht zulässig

Eine Servicegebühr von Immobilienmaklern an Wohnungssuchende ist nicht zulässig. Fordert der Makler vom Mietinteressenten einen Betrag, beispielsweise für den Aufwand der Besichtigung, so ist dies in der Regel unwirksam. Denn: Er hat erst dann einen Anspruch auf eine Entlohnung beziehungswiese Courtage, wenn der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist.

Trotz Bestellerprinzip: Warum sich die Beauftragung eines Maklers lohnen kann

Ein Immobilienmakler kennt in der Regel den Wohnungs- und Häusermarkt sehr gut. Wenn Mieter auf der Suche nach einer speziellen Immobilie sind, beispielsweise im Luxussegment, oder der Anspruch auf eine barrierefreie Wohnung besteht, kann sich die Beauftragung eines Maklers lohnen – auch wenn die Provision dann vom Mieter bezahlt werden muss. Auch bei einem Wohnortwechsel kann ein Makler hilfreich sein. So muss der Mieter nicht extra weite Strecken zurücklegen, um selbst bei einer Wohnungsbesichtigung anwesend zu sein.

Info: Wird ein Makler beauftragt, ist die Höhe der zu zahlenden Provision gesetzlich geregelt. Sie darf höchstens zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen.

Weitere Informationen zum Thema Maklerprovision finden Sie auf unserer Themenseite.

Grundsatzurteil des BGH zum Bestellerprinzip

Zwei Immobilienmakler hatten eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, weil sie sich durch die Einführung des Bestellerprinzips in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt fühlten. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) wiesen die Klage jedoch ab. Sie befanden die Regelungen zum Bestellerprinzip für verfassungsgemäß. Die soziale und wirtschaftliche Benachteiligung von Wohnungssuchenden sei nachvollziehbar belegt, was die Einführung des Bestellerprinzips notwendig gemacht habe. Damit sei auch der Eingriff in die Berufsfreiheit der Makler gerechtfertigt (AZ 1 BvR 1015/15).

 

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