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Mietpreisbremse

Zum 1. Juni 2015 wurde das Gesetz zur Mietpreisbremse eingeführt. Dieses soll den Anstieg der Mieten in Städten mit Wohnungsknappheit eindämmen. Was die Mietpreisbremse für Mieter und Vermieter bedeutet sowie weitere wichtige Informationen können dem nachfolgenden Artikel entnommen werden.

Gesetzlich festgelegte Mietpreisbremse

Was legt das Gesetz zur Mietpreisbremse fest?

Generell bestimmt die Mietpreisbremse, dass in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

Die Bundesländer dürfen diese Gebiete selbst festlegen. Die Mietpreisbremse gilt dann für fünf Jahre. Danach muss erneut geprüft werden, ob es sich weiterhin um einen angespannten Wohnungsmarkt handelt. Setzt ein Bundesland für ein bestimmtes Gebiet die Mietpreisbremse ein, muss es dem Bund Maßnahmen präsentieren, um den dortigen Wohnungsmangel zu bekämpfen.

In diesen Bundesländern wurde die Mietpreisbremse für bestimmte Gebiete eingeführt (Stand Januar 2019):

  • Bayern
  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-West­falen
  • Rheinland-Pfalz
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Wann gilt die Mietpreisbremse und wann nicht?

Wird eine Mietpreisbremse für ein bestimmtes Gebiet festgelegt, gilt sie generell nur für neu abgeschlossene Mietverträge. Dabei ist außerdem das Baujahr der Wohnung beziehungsweise des Hauses entscheidend. Handelt es sich bei dem Mietobjekt um einen Neubau – sprich wurde es nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet –, tritt die Mietpreisbremse nicht in Kraft.

Auch in diesen Fällen kommt die Mietpreisbremse nicht zum Tragen:

  • Es wurden umfassende Modernisierungsmaßnahmen an der Mietwohnung durchgeführt.
  • Es handelt sich um bestehende Mietverträge. Diese können nicht nachträglich angepasst werden.

Wissenswert: Im Januar 2019 wurde das Gesetz zur Mietpreisbremse zugunsten von Mietern verschärft. Unter anderem müssen Vermieter nun bei neuen Mietverhältnissen offenlegen, wie viel Miete die Vormieter gezahlt haben. So können die neuen Mieter leichter erkennen, ob der für sie veranschlagte Mietbetrag zu hoch ist.

Auch das Vorgehen gegen zu hohe Mieten wurde im Zuge der Gesetzesänderung vereinfacht: Mussten Mieter früher darlegen, warum die verlangte Miete ihres Erachtens zu hoch ist, reicht nun eine einfache Rüge, um zu viel gezahlte Mietbeträge zurückzufordern.

Mietpreisbremse bei bestehenden Mietverträgen?

Zwar gilt das neue Gesetz zur Mietpreisbremse nicht bei bestehenden Mietverträgen. Inzwischen gibt es auch hier eine Oberbegrenzung für Mieterhöhungen. Man spricht dabei von der sogenannten Kappungsgrenze. Sie besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent angehoben werden darf. Befindet sich die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, darf sie sogar nur bis maximal 15 Prozent angehoben werden.

Urteil zur Mietpreisbremse

Urteil

Der Fall: Die Vermieterin einer Berliner Wohnung hatte die Miete knapp 38 Euro pro Monat höher angesetzt, als es die Mietpreisbremse vorsah. Die Mieter hatten sie daraufhin aufgefordert, die Miete entsprechend zu senken. Sie weigerte sich und der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil: Das Amtsgericht Lichtenberg gab den Mietern recht und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung des Differenzbetrags sowie zur Herabsetzung der monatlichen Miete. Das Urteil ist das erste zur Mietpreisbremse (AZ 2 C 202/16).

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