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Wann der Vermieter für Reparaturen zahlen muss

Eine undichte Heizung, ein Kratzer im Parkett oder ein nicht funktionierender Herd – Gründe für Reparaturbedarf in Mietwohnungen gibt es genügend. Wann der Vermieter die Kosten dafür übernehmen muss, erklären wir nachfolgend.

Wann der Vermieter für Reparaturen zahlen muss

Laut Gesetz sind Reparaturen grundsätzlich die Sache des Vermieters. § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass der Vermieter dafür sorgen muss, dass sich die vermietete Wohnung beziehungsweise das vermietete Haus bei vertragsgemäßem Gebrauch in einem geeigneten Zustand befinden muss. In der Praxis bedeutet das, dass er für kleine und große Reparaturen haftet.

Tropft der Wasserhahn oder zeigen sich andere Schäden, die aufgrund von Verschleiß entstanden sind, muss der Vermieter die nötigen Reparaturen in die Wege leiten und auch die Kosten dafür tragen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Auch hier gibt es natürlich Ausnahmen. Diese müssen jedoch im Mietvertrag festgeschrieben sein. Eine Ausnahme bildet beispielsweise die Kleinreparaturklausel. Diese schreibt die Kostenübernahme für kleinere Reparaturen – bis zur gesetzlichen Obergrenze von 75 bis 100 Euro – vor. Auf das Jahr gerechnet dürfen die Kosten nicht mehr als acht Prozent der jährlichen Miete betragen. Mehr dazu können Sie auf der entsprechenden Seite zum Thema Renovierungspflicht beim Auszug aus der Mietwohnung erfahren.

Auch für mutwillig oder fahrlässig herbeigeführte Schäden muss der Mieter selbst aufkommen.

Baumängel: Eine Sache des Vermieters

Schäden, die auf Baumängel zurückzuführen sind, müssen vom Vermieter beseitigt werden. Auch Schimmel ist so ein Mangel und entsteht beispielsweise durch undichte Fenster oder eine unzureichende Dämmung. Unterstellt der Vermieter dem Mieter eine Mitschuld, beispielsweise aufgrund unzureichender Lüftung, muss er beweisen, dass dem tatsächlich so ist.

Schäden in der Wohnung – was Mieter tun sollten

Tritt ein Schaden auf, sollten Mieter ihren Vermieter so schnell wie möglich darüber in Kenntnis setzen. Ist das geschehen, ist der Vermieter wiederum dazu verpflichtet, den Schaden so schnell wie möglich zu beseitigen. Laut dem Deutschen Mieterbund (DMB) gilt dabei die Faustregel: Je leichter die Reparatur oder je schwerwiegender der Schaden, desto kürzer ist die Frist für den Vermieter.

Info: Für Instandhaltungsmaßnahmen darf der Vermieter keine Mieterhöhung vornehmen. Denn die Erhaltung des Mietobjekts gehört zu seinen Grundpflichten. Die Miete darf im Reparaturfall nur dann angehoben werden, wenn es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt.

Mängelbeseitigung: So gehen Mieter richtig vor

Wenn Mieter den Vermieter über einen Mangel in Kenntnis setzten möchten, dann tun sie das am besten schriftlich – beispielsweise per Einwurf-Einschreiben. So haben sie immer einen schriftlichen Nachweis für die Mangelanzeige. Wichtig ist, dass dem Vermieter unter Angabe eines genauen Datums eine angemessene Frist gesetzt wird, innerhalb derer er die Mängelbeseitigung vornehmen muss. Außerdem sollte das Schreiben folgende Informationen enthalten:

  • Ankündigung, dass die Reparatur selbst in die Wege geleitet wird, wenn der Vermieter die Frist versäumt
  • Ablehnungsandrohung: Auskunft darüber, dass der Mieter die Mängelbeseitigung durch den Vermieter ablehnt, wenn er diese nach Ablauf der Frist durchführen lassen möchte

Ist die Frist abgelaufen, können Mieter selbst einen Handwerker beauftragen. Der Vermieter muss dann die Kosten dafür übernehmen. Aber: Er kann die Kostenübernahme verweigern, wenn Reparaturen durchgeführt wurden, die objektiv nicht notwendig waren.

Beispiel: Der komplette Wasserhahn wird ausgetauscht, obwohl es ausreichend gewesen wäre, den  defekten Drehknopf zu erneuern.

Info: Es ist Mietern zu empfehlen, anwaltliche Beratung zu suchen, sollte die Frist des Vermieters verstrichen sein. So können die nachfolgenden Schritte besprochen werden.

Was tun bei einem Notfall?

Wenn im Winter die Heizung ausfällt oder ein Wasserrohr undicht ist, liegt ein Notfall vor. Hier gilt es, den Vermieter, Hausmeister etc. sofort darüber zu informieren. Wenn die Zuständigen nicht zu erreichen sind, dürfen Mieter die Mängelbeseitigung auch extern in Auftrag geben. Der Vermieter muss die notwendigen Kosten dafür übernehmen.

 

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