Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist das Recht eines Immobilienkäufers auf Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch. Bis zum endgültigen Eintrag des neuen Eigentümers wird die Auflassungsvormerkung in der Abteilung II des jeweiligen Grundbuches eingetragen. Die Auflassungsvormerkung ist beim Kauf von Immobilien unverzichtbar, da der Käufer erst durch den Grundbucheintrag zum rechtlichen Eigentümer wird, Vertragsunterzeichnung und Grundbucheintrag aufgrund verschiedener Umstände jedoch zeitlich auseinanderfallen können.
Weitere Informationen:
Durch die Auflassungsvormerkung im Grundbuch wird verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie nach Unterzeichnung des Kaufvertrages zusätzlich an einen anderen Interessenten veräußert.
Zudem spielt die Auflassungsvormerkung bezüglich der Immobilienfinanzierung eine wichtige Rolle: Ab dem Zeitpunkt, an dem die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, kann der Verkäufer selbst die Immobilie nicht mehr beleihen. Anders der Käufer: Da Vertragsunterzeichnung und tatsächlicher Eigentumsübergang beim Immobilienkauf häufig auseinander fallen, kann der Objektkäufer die Immobilie bereits bei Eintragung der Auflassungsvormerkung beleihen und so die Finanzierung des Immobilienerwerbes abwickeln. Hierzu sollte bereits im Kaufvertrag vom Verkäufer die Genehmigung erteilt werden, denn ansonsten müsste der Verkäufer am juristischen Akt der Grundschuldbestellung nochmals mitwirken.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.