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Girokonto Ratgeber

Ein Jugendkonto lehrt früh den Umgang mit Geld

Das Jugendkonto bezeichnet ein Girokonto für Jugendliche. Jugendkonten bieten in der Regel besonders günstige Konditionen. Eine Überziehungsfunktion ist hingegen ausgeschlossen, die Gefahr der Verschuldung besteht daher nicht. Viele Experten empfehlen Jugendkonten, da Kinder und Jugendliche so schon früh den Umgang mit Geld lernen können. Jugendliche können auf diese Art und Weise beispielsweise Online-Banking ganz einfach mit ihrem Taschengeld üben. Auch das Abheben von Bargeld ist kein Problem. Beim Abschluss eines Jugendkontos sollte darauf geachtet werden, dass die Konditionen sehr günstig sind. Das beinhaltet beispielsweise eine kostenlose Jahresgebühr, eine kostenlose EC-Karte und zahlreiche Möglichkeiten, kostenlos an Geldautomaten Bargeld zu beziehen. Hierfür ist relevant, bei welchem Geldautomatenverbund die jeweilige Bank Mitglied ist.

Einen guten Überblick über verschiedene Angebote und deren Konditionen bietet beispielsweise ein Girokonto-Vergleich. In der aktuellen Marktlage gibt es zahlreiche Direktbanken, die kostenlose Girokonten mit guten Konditionen bieten und darüber hinaus Neukunden sogar eine Prämie zahlen. Der Abschluss eines solchen Produktes kann sich auch für Jugendliche lohnen. Dabei ist jedoch entscheidend, einen Blick auf die Bedingungen der Bank zu werfen, denn nicht alle Geldinstitute ermöglichen es Jugendlichen ohne die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters ein Konto zu eröffnen. Wer den Abschluss eines Kontos über das Internet wählt, muss in der Regel mindestens 18 Jahre alt sein, um das Konto zu erhalten.

Die monatlichen Verfügungen sind auf einem Jugendkonto meist begrenzt. Bei vielen Konten liegt diese Höchstgrenze bei 500 Euro. Die Höhe der Summe, über die Kinder und Jugendliche monatlich frei verfügen können, ist abhängig vom Einkommen der Eltern. Das ist im sogenannten Taschengeldparagrafen geregelt. Kinder von Geringverdienern können daher rechtswirksame Geschäfte nur bis zu einer gewissen Summe durchführen, während Kindern von Millionären auch Geschäfte über größere Summen als rechtswirksam gelten

Online-Einkäufe über das Jugendkonto: Rechtswirksam oder nicht?

Besitzen Jugendliche ein Girokonto, haben sie in vielen Online-Shops die Möglichkeit auf Rechnung zu bestellen oder per Direkt-Überweisung oder Lastschriftverfahren zu bezahlen. Doch sind diese Geschäfte rechtswirksam oder nicht?

Ab sieben Jahren sind Kinder bedingt geschäftsfähig, ab 18 Jahren dürfen eigenständige Verträge geschlossen werden. Bestimmte Geschäfte sind auch bei Jugendlichen ab sieben Jahren bereits rechtsgültig. Relevant hierfür ist der sogenannte Taschengeldparagraph. Dieser findet sich in §110 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Verträge, die Minderjährige ab dem vollendeten siebten Lebensjahr schließen sind demnach immer dann wirksam, wenn der Jugendliche die erworbenen Leistungen direkt mit seinen finanziellen Mitteln – also seinem Taschengeld – begleicht.

Kauft sich ein Neunjähriger also Süßigkeiten beim Bäcker und bezahlt diese in bar von seinem Taschengeld, wurde ein rechtskräftiges Geschäft geschlossen. Bei Einkäufen von Minderjährigen über das Internet sind die Verträge zunächst schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass der Vertrag erst dann zustande kommt, wenn die Rechnung – etwa per Überweisung oder Lastschriftverfahren – beglichen wurde.

Wird die Ware hingegen nicht bezahlt und es flattert ein paar Wochen später eine Mahnung ins Haus, können die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen dem Kauf entweder im Nachhinein zustimmen oder diesen widerrufen. Wird der Kauf widerrufen, wird der schwebend unwirksame Vertrag tatsächlich unwirksam. Stimmen die Eltern dem Kauf hingegen zu, müssen sie dann die Ware bezahlen.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.