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Girokonto Lexikon

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt es sich um ein Girokonto, das zwar dem alltäglichen Zahlungsverkehr dient, dem Inhaber im Falle einer Kontopfändung jedoch Schutz vor finanziellem Ruin bietet. Das bedeutet, dass das Guthaben auf dem P-Konto im Falle einer Überschuldung von den Gläubigern nicht komplett gepfändet werden darf. Stattdessen sind nur Guthaben pfändbar, die einen Betrag von 1.045,04 Euro pro Kalendermonat (Stand: 2015) übersteigen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Schuldnern ausreichend Geld zum Leben zur Verfügung steht.

Der Grundfreibetrag kann sich entsprechend der jeweiligen Lebenssituation des Kontoinhabers erhöhen. So ist auf Nachweis beispielsweise die Freigabe von zusätzlichen Beträgen wie Kindergeld möglich. Der Freibetrag kann sich darüber hinaus ändern, wenn der Schuldner für Dritte (beispielsweise ein Stiefkind oder einen Lebensgefährten/eine Lebensgefährtin) Sozialleistungen entgegennimmt oder gegenüber einer oder mehreren Personen eine Unterhaltspflicht besteht.

Dokumente, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages berechtigten, müssen bei der kontoführenden Bank vorgelegt werden. Die Institute dürfen allerdings nur Nachweise vom Arbeitgeber, der Familienkasse, Rechtsanwälten und Steuerberatern, anerkannten Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern, wie beispielsweise dem Jobcenter, akzeptieren.

Das P-Konto kann bereits seit dem 1. Juli 2010 bei allen Banken und Sparkassen geführt werden. Pfändungs- und Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen ist seit dem 1. Januar 2012 sogar nur noch mit dieser Kontoform möglich. Die Umstellung auf ein P-Konto sollte unmittelbar nach der Zustellung des von den Gläubigern gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschlusses beantragt werden, da dem Schuldner ab diesem Zeitpunkt nur noch eine kurze Schutzfrist bleibt, bevor das Guthaben vom Girokonto eingezogen wird. Einem Urteil des Bundesgerichtshofes zufolge dürfen Banken und Sparkassen für das P-Konto seit 2012 keine zusätzlichen Gebühren mehr erheben.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.